ZVW 1994 S. 165). Vorliegend verhält es sich allerdings so, dass die Vorinstanz den Anspruch der Kindsmutter auf rechtliches Gehör verweigert hat, indem sie sich auf die schlichte Genehmigung der von der Beiständin der Klägerin sowie vom Beklagten unterzeichneten Vereinbarung beschränkt hat, dies umso mehr als sie wusste, dass die Kindsmutter diese Vereinbarung ablehnte. Auch in dem vom Beistand gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB namens des Kindes angehobenen Unterhaltsprozess ist nämlich die Kindsmutter als Inhaberin der elterlichen Sorge berechtigt, eigene Anträge zu stellen (BGE 5P.468/2000 Erw. 2c; Hegnauer, Berner Kommentar, Bern 1997, N. 24b zu Art. 279/280 ZGB;