O., Rz. 27.24). 1.2.-2.1. (…) 2.2. Dem Beklagten ist insoweit zuzustimmen, als der zur Vertretung des Kindes bei der Wahrung des Unterhaltsanspruches bestellte Beistand aufgrund seiner konkurrierenden Zuständigkeit neben dem Inhaber der elterlichen Sorge auch ohne dessen Zustimmung rechtsgültig mit dem Unterhaltspflichtigen einen Unterhaltsvertrag abschliessen kann (Breitschmid, a.a.O., N. 5 zu Art. 308 ZGB; ZVW 1994 S. 165).