{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-06-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2009-3_2009-06-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3162", "Checksum": "f80142499b6ca4a166e4cc895c1a1c6f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2009_3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 23.06.2009 AGVE_2009_3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 23.06.2009 AGVE_2009_3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 23.06.2009 AGVE_2009_3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 1. 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Zivilkammer, vom 24. August 2009\ni.S. A.S.-Z. gegen G.S.\n\nAus den Erwägungen\n\nDie von der Vorinstanz gewählte Verfahrenserledigung in den\nvon den Parteien durch Vergleich erledigten Punkten (darunter Unterhalt) ist problematisch. Anders als im Scheidungsrecht bedürfen in\neinem Eheschutzverfahren geschlossene Vereinbarungen keiner richterlichen Genehmigung. Folglich hat der Eheschutzrichter dem kantonalen Prozessrecht entsprechend das Verfahren insoweit, als es um\nder Parteidisposition unterliegende Ansprüche geht (so der Anspruch\nauf persönlichen Unterhalt eines Ehegatten), als durch Vergleich erledigt von der Kontrolle abzuschreiben, was in einem ein Urteilssurrogat darstellenden Abschreibungsentscheid geschieht (während die\nGenehmigung einer Konvention in Urteilsform erfolgt). Hinsichtlich\nder der Offizialmaxime unterliegenden Ansprüche (so der Anspruch\nauf Kinderunterhalt und andere Kinderbelange) hat der Eheschutzrichter dagegen - nicht anders als der Scheidungsrichter - eine autoritative Anordnung in Urteilsform zu treffen (die materiell dem von\nden Eltern in der Vereinbarung gestellten gemeinsamen Antrag entsprechen kann).\n\n3 Art. 279 und 287 Abs. 3 ZGB\nDas mit der Unmündigenunterhaltsklage befasste Gericht, das sich mit\nder Genehmigung einer zwischen dem Kinderbeistand und dem Vater geschlossenen Unterhaltsvereinbarung begnügt, ohne die Kindesmutter\nangehört zu haben, begeht dieser gegenüber eine Gehörsverletzung.\n2009 Zivilrecht 29\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 23. Juni 2009\ni.S. V.B. gegen H.Sch.\n\nSachverhalt\n\nDie Gemeinde X bestellte der am 16. April 2008 geborenen\nKlägerin mit Beschluss vom 7. Juli 2008 eine Beiständin nach Art.\n308 und 309 ZGB, die beim Bezirksgericht Y. eine Unterhaltsklage\ngemäss Art. 279 ZGB einleitete. Das Bezirksgericht beendete das\nVerfahren durch Genehmigung eines unter seiner Mitwirkung zwischen dem Vater (Beklagten) und der Beiständin der Klägerin zustande gekommenen Unterhaltsvertrags, ohne die Kindsmutter angehört\nzu haben, obwohl diese - wie das Gericht über die Beiständin erfahren hatte - den Vergleich ablehnte.\n\nAus den Erwägungen\n\n1.1.\nErfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 308 ZGB dem Kind einen Beistand, der die Eltern\nin ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Abs. 1). Die\nVormundschaftsbehörde kann dem Beistand besondere Befugnisse\nübertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Wahrung\nseines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte sowie die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Abs. 2). Die elterliche Sorge kann\nentsprechend beschränkt werden (Abs. 3).\nDer gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB ernannte Beistand hat die\nAufgabe, die Eltern in ihrer Sorge um das Kind zu unterstützen; er\nhat somit keine eigenen Befugnisse, sondern kann nur nach Absprache mit den Eltern und mit deren Einverständnis handeln. Erst im\nRahmen der ihm erteilten besonderen Befugnisse im Sinne von Art.\n308 Abs. 2 ZGB ist er zu eigenem, vom Willen der Eltern unabhängigem Handeln ermächtigt (Guler, Die Beistandschaft nach Art. 308\nZGB, in: ZVW 1995, S. 51 ff., S. 61 ff.). Werden dem Beistand\n30 Obergericht 2009\n\n"}