{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-08-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2009-2_2009-08-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3161", "Checksum": "7f175ce34ab3d8fda41e5541dcbbb337"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2009_2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 24.08.2009 AGVE_2009_2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 24.08.2009 AGVE_2009_2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 24.08.2009 AGVE_2009_2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 176 ZGB\nProzesserledigung im Eheschutzverfahren aufgrund einer von den Parteien getroffenen Vereinbarung."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:27", "Checksum": "c3698d7776ab699c8dff7c6e73990f6f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 24.08.2009 AGVE_2009_2\nRegeste:\nArt. 176 ZGB\nProzesserledigung im Eheschutzverfahren aufgrund einer von den Parteien getroffenen Vereinbarung.\n\n28 Obergericht 2009\n\ninsofern Rechnung getragen, als der wirtschaftlichen Selbständigkeit\n(Eigenversorgungskapazität) grösseres Gewicht zugemessen wird.\n\n2 Art. 176 ZGB\nProzesserledigung im Eheschutzverfahren aufgrund einer von den Parteien getroffenen Vereinbarung.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 24. August 2009\ni.S. A.S.-Z. gegen G.S.\n\nAus den Erwägungen\n\nDie von der Vorinstanz gewählte Verfahrenserledigung in den\nvon den Parteien durch Vergleich erledigten Punkten (darunter Unterhalt) ist problematisch. Anders als im Scheidungsrecht bedürfen in\neinem Eheschutzverfahren geschlossene Vereinbarungen keiner richterlichen Genehmigung. Folglich hat der Eheschutzrichter dem kantonalen Prozessrecht entsprechend das Verfahren insoweit, als es um\nder Parteidisposition unterliegende Ansprüche geht (so der Anspruch\nauf persönlichen Unterhalt eines Ehegatten), als durch Vergleich erledigt von der Kontrolle abzuschreiben, was in einem ein Urteilssurrogat darstellenden Abschreibungsentscheid geschieht (während die\nGenehmigung einer Konvention in Urteilsform erfolgt). Hinsichtlich\nder der Offizialmaxime unterliegenden Ansprüche (so der Anspruch\nauf Kinderunterhalt und andere Kinderbelange) hat der Eheschutzrichter dagegen - nicht anders als der Scheidungsrichter - eine autoritative Anordnung in Urteilsform zu treffen (die materiell dem von\nden Eltern in der Vereinbarung gestellten gemeinsamen Antrag entsprechen kann).\n\n3 Art. 279 und 287 Abs. 3 ZGB\nDas mit der Unmündigenunterhaltsklage befasste Gericht, das sich mit\nder Genehmigung einer zwischen dem Kinderbeistand und dem Vater geschlossenen Unterhaltsvereinbarung begnügt, ohne die Kindesmutter\nangehört zu haben, begeht dieser gegenüber eine Gehörsverletzung.\n"}