{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-09-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2009-1_2009-09-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3160", "Checksum": "ab59ecbfdddf7dfdb78b74ada6381f31"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2009_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 21.09.2009 AGVE_2009_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 21.09.2009 AGVE_2009_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 21.09.2009 AGVE_2009_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 5. 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Die Höhe des vorsorglichen Unterhalts richtet sich in beiden Fällen nach den Art. 163 bis 165 ZGB, wobei dem mit der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes verfolgten Zweck der Aufhebung der Lebensgemeinschaft insofern Rechnung zu tragen ist, als der wirtschaftlichen Selbständigkeit (Eigenversorgungskapazität) grösseres Gewicht zugemessen wird."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:24", "Checksum": "b1e461c26d0eff7b8eb4dc983f1e83b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 21.09.2009 AGVE_2009_1\nRegeste:\nArt. 137 ZGB; Unterhalt im Präliminarverfahren\nNur bei der erstmaligen Festsetzung von vorsorglichem Unterhalt nach Rechtskraft der Scheidung bedarf es einer positiven Prognose im Unterhaltspunkt im Hauptverfahren. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für die Dauer des Scheidungsverfahrens vor rechtskräftiger Scheidung werden hingegen keine ehebedingten Nachteile vorausgesetzt. Die Höhe des vorsorglichen Unterhalts richtet sich in beiden Fällen nach den Art. 163 bis 165 ZGB, wobei dem mit der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes verfolgten Zweck der Aufhebung der Lebensgemeinschaft insofern Rechnung zu tragen ist, als der wirtschaftlichen Selbständigkeit (Eigenversorgungskapazität) grösseres Gewicht zugemessen wird.\n\n2009 Zivilrecht 25\n\nI. Zivilrecht\n\nA. Familienrecht\n\n1 Art. 137 ZGB; Unterhalt im Präliminarverfahren\nNur bei der erstmaligen Festsetzung von vorsorglichem Unterhalt nach\nRechtskraft der Scheidung bedarf es einer positiven Prognose im Unterhaltspunkt im Hauptverfahren. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für die Dauer des Scheidungsverfahrens vor rechtskräftiger Scheidung werden hingegen keine ehebedingten Nachteile vorausgesetzt. Die\nHöhe des vorsorglichen Unterhalts richtet sich in beiden Fällen nach den\nArt. 163 bis 165 ZGB, wobei dem mit der Auflösung des gemeinsamen\nHaushaltes verfolgten Zweck der Aufhebung der Lebensgemeinschaft insofern Rechnung zu tragen ist, als der wirtschaftlichen Selbständigkeit\n(Eigenversorgungskapazität) grösseres Gewicht zugemessen wird.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 21. September\n2009 i.S. M.F. gegen M.K.F.\n\nAus den Erwägungen\n\n3.1.\nDer Kläger macht in der Beschwerde unter Berufung auf Six\n(Eheschutz, Bern 2008, N 2.67), der auf das Urteil des Obergerichts\ndes Kantons Aargau vom 12. März 2007 (ZSU.2005.421) verweist,\nund Gloor (Basler Kommentar, N 10 zu Art. 137 ZGB) geltend, der\nEheschutz- resp. Präliminarrichter habe insbesondere von der Zusprechung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen abzusehen, wenn mit\neiner Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu\nrechnen ist und mit grosser Wahrscheinlichkeit auch im Scheidungsverfahren kein nachehelicher Unterhalt nach Art. 125 ZGB zu erwarten ist. Das Scheidungsurteil vom 30. April 2009 verpflichte den Kläger zu keinen nachehelichen Unterhaltszahlungen, zumindest sofern\nund so lange sich seine finanzielle Lage nicht wesentlich verbessere.\n26 Obergericht 2009\n\nDamit habe die Unterhaltspflicht des Klägers bereits ab dem Zeitpunkt zu entfallen, an dem mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft zu rechnen gewesen sei. Dies\nsei mindestens ab Einreichung der Abänderungsklage vom 25. Januar\n2008 anzunehmen. Zudem hätten die Parteien bereits seit dem\nNovember 2003 getrennt gelebt, bei Klageeinreichung also bereits\nseit über vier Jahren.\n3.2.\nDem zitierten Urteil der 5. Zivilkammer des Obergerichts vom\n12. März 2007 (ZSU.2005.421) lag die Situation zu Grunde, dass die\nEhe der Parteien zur Zeit des Beschwerdeentscheides des Obergerichts im Präliminarverfahren bereits rechtskräftig geschieden, im\nHauptverfahren im Unterhaltspunkt aber noch eine Appellation hängig war. Das Obergericht führte in diesem Zusammenhang aus,\nArt. 137 Abs. 2 Satz 2 ZGB sehe vor, dass vorsorgliche Massnahmen\nauch dann angeordnet werden können, wenn die Ehe aufgelöst ist,\naber das Verfahren über die Scheidungsfolgen fortdauert. Entsprechend der allgemeinen Voraussetzung für den Erlass vorsorglicher\nMassnahmen sei erforderlich, dass der Ansprecher auf vorsorglichen\nUnterhalt angewiesen ist, wobei sich nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (Art. 137 Abs. 2 Satz 3 ZGB) die Höhe des\nvorsorglichen Unterhalts grundsätzlich am ehelichen (Art. 163 ZGB)\nund nicht am nachehelichen (Art. 125 ZGB) Unterhalt orientiere. Für\ndie Zusprechung von vorsorglichem Unterhalt über die rechtskräftige\nScheidung hinaus bedürfe es zusätzlich einer gewissen Prognose im\nUnterhaltspunkt im Hauptverfahren; dem Massnahmegericht müsse\ndie Möglichkeit zugestanden werden, vorsorgliche Unterhaltsbeiträge zu verweigern, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit auch im\nScheidungsverfahren kein nachehelicher Unterhalt nach Art. 125\nZGB zu erwarten sei (Erw. 3.3.2). Im vorliegenden Fall geht es demgegenüber um die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen bis zur\nRechtskraft der Scheidung. Diese Ansprüche wurden auch im Obergerichtsurteil vom 12. März 2007 unabhängig von einer Prognose\nhinsichtlich des nachehelichen Unterhalts im Hauptverfahren beurteilt. Der Kläger kann daher aus diesem Urteil nichts für seinen\nStandpunkt herleiten. Gleich verhält es sich mit der vom Kläger zi-\n2009 Zivilrecht 27\n\n"}