Aus den Erwägungen 3. Die Gesuchstellerin bzw. ihr Vertreter gründet den Verdacht der Befangenheit des Gesuchsgegners auf dessen Äusserungen im Urteil vom 21. November 2007. Damit habe der Gesuchsgegner zum Ausdruck gebracht, dass er über die Frage der Unterhaltsbeiträge im laufenden Verfahren bereits eine vorgefasste Meinung habe. Die Gesuchstellerin macht den Ausstandsgrund der Vorbefassung geltend. 3.1. Gemäss § 2 lit.