265a Abs. 1 bis 3 SchKG erfolgt im Hinblick darauf, dass den ordentlichen Prozessweg nach Art. 265a Abs. 4 SchKG beschreiten kann, wer mit dem Bewilligungsentscheid im summarischen Verfahren nicht einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_695/2007 vom 18. April 2008 Erw. 1.2 mit Hinweisen; BBl 1991 III 159). Der Ausschluss sämtlicher kantonaler Rechtsmittel beschneidet daher den Rechtsschutz der Parteien nicht, da diese das ordentliche Verfahren gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG einleiten können (Urteil des Bundesgerichts 5A_695/2007 vom 18. April 2008 Erw. 1.3 mit Hinweisen). Im Ergebnis dient die Klage auf Bestreitung oder Feststellung neuen Vermögens nach Art. 265a Abs. 4