{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-09-17", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2008-2_2008-09-17.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3269", "Checksum": "81d98246c9bcdbb0f3305831e1d733df"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2008_2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 17.09.2008 AGVE_2008_2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 17.09.2008 AGVE_2008_2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 17.09.2008 AGVE_2008_2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 4. 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Damit verletzte sie\nArt. 172 Ziff. 3 SchKG, weil sie das Konkursbegehren des Klägers\nals durch Zahlung erledigt von der Kontrolle abschrieb, bevor die\nBeklagte die Parteientschädigung des Klägers für das Konkurseröffnungsverfahren bezahlt hatte (Urteil des Bundesgerichts 5A_86/2007\nvom 3. September 2007 E. 2.6).\n1.3. Die angefochtene Verfügung wäre daher aufzuheben und\ndie Sache an die Vorinstanz zwecks Festlegung der im Konkursverfahren aufgelaufenen Parteikosten des Klägers und allfälliger Konkurseröffnung bei Nichtleistung der Parteientschädigung durch die\nBeklagte innert Frist zurückzuweisen (Urteil des Bundesgerichts\n5A_86/2007 vom 3. September 2007 E. 2.6). Indessen beantragte der\nKläger dies lediglich eventualiter, d.h. für den Fall, dass sein Hauptbegehren abgewiesen wird. Dieses lautet auf Ergänzung der angefochtenen Verfügung durch eine Dispositiv-Ziffer, mit welchem ihm\neine Parteientschädigung von mindestens Fr. 1'200.-- zugesprochen\nwird.\n\n2 Art. 265a SchKG. Bewilligung des Rechtsvorschlags mangels neuen Vermögens.\nGegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten gemäss Art. 265a Abs. 1\nSchKG gibt es kein kantonales Rechtsmittel, auch dann nicht, wenn es\nsich um einen Prozessentscheid handelt.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 17. September\n2008 i.S. S.L. gegen S.L.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung,\ner sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsorts vor\n(Art. 265a Abs. 1 Satz 1 SchKG). Dieser hört die Parteien an und\nentscheidet endgültig (Art. 265a Abs. 1 Satz 2 SchKG). Das bedeutet, dass von Bundesrechts wegen jegliche kantonalen Rechts-\n2008 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 27\n\nmittel - ordentliche und ausserordentliche - ausgeschlossen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_695/2007 vom 18. April 2008 Erw. 1.2\nund 1.3 mit Hinweisen; BGE 131 I 28, 126 III 112; Botschaft des\nBundesrates über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 8. Mai 1991, Bundesblatt 1991\nIII 159). Der Ausschluss kantonaler Rechtsmittel gegen den Entscheid über den Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens nach\nArt. 265a Abs. 1 bis 3 SchKG erfolgt im Hinblick darauf, dass den\nordentlichen Prozessweg nach Art. 265a Abs. 4 SchKG beschreiten\nkann, wer mit dem Bewilligungsentscheid im summarischen\nVerfahren nicht einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts\n5A_695/2007 vom 18. April 2008 Erw. 1.2 mit Hinweisen; BBl 1991\nIII 159). Der Ausschluss sämtlicher kantonaler Rechtsmittel beschneidet daher den Rechtsschutz der Parteien nicht, da diese das\nordentliche Verfahren gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG einleiten können (Urteil des Bundesgerichts 5A_695/2007 vom 18. April 2008\nErw. 1.3 mit Hinweisen). Im Ergebnis dient die Klage auf Bestreitung oder Feststellung neuen Vermögens nach Art. 265a Abs. 4\nSchKG somit als Rechtsbehelf zur Überprüfung des summarischen\nEntscheids über die Bewilligung des Rechtsvorschlags. Sie erfüllt im\nVerhältnis zum vorausgegangenen summarischen Entscheid über den\nRechtsvorschlag die Funktion eines Rechtsmittels (Urteil des Bundesgerichts 5A_695/2007 vom 18. April 2008 Erw. 1.3 mit Hinweisen; BGE 131 I 29/30). Die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht gegen einen summarischen Entscheid über den Rechtsvorschlag nach Art. 265a Abs. 1 bis 3 SchKG ist daher nur zulässig,\nwenn eine Rüge durch den Entscheid im ordentlichen Verfahren nach\nArt. 265a Abs. 4 SchKG nicht behandelt und ein allfälliger Mangel\nnicht behoben werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_695/2007\nvom 18. April 2008 Erw. 1.3 mit Hinweisen). In einigen Kantonen\nwird zwar ein kantonales Rechtsmittel gegen bestimmte Entscheide\nüber den Rechtsvorschlag des Summarverfahrens zugelassen (Bauer,\nKommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,\nErgänzungsband, Basel/Genf/München 2005, N 31 zu Art. 265a mit\nHinweisen), doch ist das nicht Praxis im Kanton Aargau (AGVE\n1997 Nr. 12 S. 54; Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts\n28 Obergericht 2008\n\nvom 25. Oktober 2001 [ZSU.2001.315] Erw. 1). Insbesondere die\nvon einigen Kantonen praktizierte Unterscheidung in Entscheide\nüber das Vorhandensein der formellen Voraussetzungen für die\nEinrede des fehlenden neuen Vermögens, welche weiterziehbar sein\nsollen, und solche über das Vorhandensein neuen Vermögens, welche\nnicht weiterziehbar sein sollen, ist nach Auffassung des Obergerichts\ndes Kantons Aargau nicht statthaft. Eine Beschwerde gemäss § 335\nZPO gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten gemäss Art. 265a\nAbs. 1 SchKG ist deshalb entgegen der Auffassung der Vorinstanz\nnicht gegeben, auch dann nicht, wenn es sich um einen Prozessentscheid handelt. § 21 EG SchKG i.V.m. § 20 lit. o EG SchKG ist bundesrechtswidrig und daher unbeachtlich. Auf die Beschwerde des\nKlägers ist folglich nicht einzutreten.\n2008 Zivilprozessrecht 29\n\nII. Zivilprozessrecht\n\nA. Zivilprozessordnung\n\n"}