{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-01-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2008-1_2008-01-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3268", "Checksum": "e3b457287eff52d71f33fb2c2987f035"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2008_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 21.01.2008 AGVE_2008_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 21.01.2008 AGVE_2008_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 21.01.2008 AGVE_2008_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 4. 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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n1 Art. 172 Ziff. 3 SchKG. Abweisung des Konkursbegehrens zufolge Zahlung.\nDie Abweisung des Konkursbegehrens zufolge Zahlung der Schuld,\nZinsen und Kosten inbegriffen, gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG setzt\nvoraus, dass auch die Parteientschädigung der Klagepartei, sofern eine\nsolche verlangt wurde, bezahlt ist.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 21. Januar 2008\ni.S. M.D. gegen D.M.\n\nAus den Erwägungen\n\n1.1. Gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das Gericht das\nKonkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist,\ndass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass\nder Gläubiger ihm Stundung gewährt hat. Die Kosten sind die Betreibungskosten gemäss Art. 68 SchKG, zu welchen auch die Parteikosten des Konkursverfahrens zählen (Urteil des Bundesgerichts\n5A_86/2007 vom 3. September 2007 E. 2.3).\n1.2. Gemäss Vorinstanz betrug die per 25. Oktober 2007 berechnete Konkursforderung samt Zinsen und Kosten Fr. 3'413.75. Diesen\nBetrag überwies die Beklagte dem Kläger am 25. Oktober 2007, worauf die Vorinstanz die Konkurssache als durch Zahlung erledigt von\nder Kontrolle abschrieb. Dies ist in zweierlei Hinsicht nicht richtig.\nZum einen hätte sie das Konkursbegehren abweisen und nicht das\nVerfahren als durch Zahlung erledigt von der Kontrolle abschreiben\nmüssen. Zum andern hat sie bei der Berechnung der von der Beklagten zu zahlenden Konkursforderung die Parteientschädigung des\nKlägers nicht berücksichtigt, obwohl dieser im Konkurseröffnungs-\n26 Obergericht 2008\n\ngesuch ausdrücklich eine solche verlangt hatte. Damit verletzte sie\nArt. 172 Ziff. 3 SchKG, weil sie das Konkursbegehren des Klägers\nals durch Zahlung erledigt von der Kontrolle abschrieb, bevor die\nBeklagte die Parteientschädigung des Klägers für das Konkurseröffnungsverfahren bezahlt hatte (Urteil des Bundesgerichts 5A_86/2007\nvom 3. September 2007 E. 2.6).\n1.3. Die angefochtene Verfügung wäre daher aufzuheben und\ndie Sache an die Vorinstanz zwecks Festlegung der im Konkursverfahren aufgelaufenen Parteikosten des Klägers und allfälliger Konkurseröffnung bei Nichtleistung der Parteientschädigung durch die\nBeklagte innert Frist zurückzuweisen (Urteil des Bundesgerichts\n5A_86/2007 vom 3. September 2007 E. 2.6). Indessen beantragte der\nKläger dies lediglich eventualiter, d.h. für den Fall, dass sein Hauptbegehren abgewiesen wird. Dieses lautet auf Ergänzung der angefochtenen Verfügung durch eine Dispositiv-Ziffer, mit welchem ihm\neine Parteientschädigung von mindestens Fr. 1'200.-- zugesprochen\nwird.\n\n2 Art. 265a SchKG. Bewilligung des Rechtsvorschlags mangels neuen Vermögens.\nGegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten gemäss Art. 265a Abs. 1\nSchKG gibt es kein kantonales Rechtsmittel, auch dann nicht, wenn es\nsich um einen Prozessentscheid handelt.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 17. September\n2008 i.S. S.L. gegen S.L.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung,\ner sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsorts vor\n(Art. 265a Abs. 1 Satz 1 SchKG). Dieser hört die Parteien an und\nentscheidet endgültig (Art. 265a Abs. 1 Satz 2 SchKG). Das bedeutet, dass von Bundesrechts wegen jegliche kantonalen Rechts-\n"}