Mit den entsprechenden aArt. 151 und 152 ZGB wurde ein breites Feld von scheidungsbedingten Nachteilen geregelt. Insbesondere Vorsorgefragen wurden auch von diesen Regeln erfasst. Nachdem der Dekretsgeber von den Scheidungsfolgen ausdrücklich und speziell die güterrechtlichen Ansprüche lit. a und c von § 3 Abs. 1 AnwT 2007 Zivilprozessrecht 43