a und c, d.h. sie seien als vermögensrechtliche Streitsachen zu behandeln, zeigt, dass mit dieser Bestimmung nicht in erster Linie die Festsetzung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge von den vermögensrechtlichen Streitsachen ausgenommen werden sollten. Es lässt sich vielmehr die Auffassung vertreten, mit dieser Bestimmung solle für familienrechtliche Verfahren, die grundsätzlich nicht vermögensrechtlicher Natur sind, definiert werden, welche vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen im Rahmen des Anwaltstarifs zu einer Anwaltsentschädigung nach Streitwert berechtigten und welche nicht. 9.2.2.2.