Es lässt sich somit feststellen, dass § 3 Abs. 1 lit. d AnwT bei seiner Schaffung eine direkte Antwort dieses Dekrets auf die von den Gerichtspräsidenten aufgeworfenen Fragen darstellte. Die Fragestellung, welche Ausgangpunkt für die strittige Bestimmung war, geht davon aus, dass es zumindest unklar war, ob sich das Honorar hinsichtlich Unterhalts- und Güterrechtsfolgen einer Ehescheidung nach 42 Obergericht / Handelsgericht 2007