Bei Abänderungsverfahern im Sinne von Art. 157 ZGB hält das Obergericht für Rentenansprüche – insbesondere auch Kinderren- ten-– einen vollen Streitwertzuschlag nach §§ 11 und 12 AnwT für zulässig. Massgebend sei der Barwert der ins Recht gesetzten Unterhaltsbeiträge (vgl. AGVE 1971, 69). Wünschbar wäre nun, dass mindestens in den Erläuterungen zum Dekretsentwurf festgehalten würde, wie weit Unterhaltsbeiträge (im Ehescheidungsverfahren wie auch im Abänderungsverfahren) sowie güterrechtliche Ansprüche im Ehescheidungsverfahren bei der Berechnung des Grundhonorars zu berücksichtigen seien.