Hingegen könne für solche Renten in analoger Anwendung von § 16 Abs. 2 Satz 1 AnwT ein Streitwertzuschlag gewährt und nach Billigkeit bemessen werden, wenn es in einem bestimmten Fall vom Umfang der Streitsache und der Schwierigkeit dieser Rentenansprüche oder von den persönlichen Verhältnissen der Parteien her gerechtfertigt erscheine. Hingegen hat das Obergericht im gleichen Kreisschreiben zu erkennen gegeben, dass güterrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 154 ZGB sehr wohl als ‚vermögensrechtliche Nebenfolgen’ gemäss § 16 Abs. 2 AnwT zu verstehen seien. Bei Abänderungsverfahern im Sinne von Art.