che Ansprüche ebenfalls mit dem vollen Betrag als Streitwert einzusetzen seien usw. Im geltenden Recht ist die Frage mindestens einigermassen geregelt. So hat das Gesamtobergericht in einem Kreisschreiben vom 23. November 1956 (AGVE 1957, 166) festgehalten, Kinderrenten seien keine ,vermögensrechtlichen Nebenfolgen’ im Sinn von § 16 Abs. 2 Satz 2 AnwT.