„ In der Praxis sind die Ehescheidungsverfahren die weitaus häufigsten Zivilsachen. Gerade für diese Verfahren enthält der Entwurf indessen keine Regelung darüber, wie das Grundhonorar zu bemessen sei. Es wird nicht gesagt, ob beispielsweise die Unterhaltsbeiträge zu kapitalisieren und dann als ‚Streitwert’ zu betrachten seien, ob güterrechtli- 2007 Zivilprozessrecht 41