{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-08-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2007-7_2007-08-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3383", "Checksum": "e882824adb2712b22d92ef0d775c26e2"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2007_7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 21.08.2007 AGVE_2007_7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 21.08.2007 AGVE_2007_7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 21.08.2007 AGVE_2007_7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 1. 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R.H.-M.\n\nAus den Erwägungen\n\n9.2.\n9.2.1\nWie die Beklagte zutreffend ausführt, bezeichnet das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Rechtsmitteln\nVerfahren betreffend Teilung der Austrittsleistung bzw. Entschädigung nach Art. 124 ZGB als Zivilsachen mit Vermögenswert (BGE\n5C.212/2004 Erw. 1; BGE 5C.159/2002 Erw. 1.1). Gleich hält es das\nBundesgericht auch mit Verfahren, die den nachehelichen Unterhaltsanspruch betreffen (BGE 5C.49/2005 Erw. 1.1). Auch nach aargauischem Prozessrecht gelten Abänderungsklagen betreffend familienrechtliche Unterhaltspflichten im Zusammenhang mit der Frage der\nsachlichen Zuständigkeit als vermögensrechtliche Streitigkeiten\n(Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, N 7 Vorbemerkungen zu §§ 10 – 22 ZPO). § 3 Abs. 1 lit. d AnwT legt nun aber\nfür den Bereich des Anwaltstarifs ausdrücklich fest, dass „die\nFestsetzung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge (…) als nicht vermögensrechtliche Streitsache“ gilt. Dabei\npräzisiert die nämliche Bestimmung wiederum klar, dass Verfahren\nüber güterrechtliche Ansprüche bezüglich Anwaltstarif als\nvermögensrechtliche Streitsachen gelten. Der Anwaltstarif definiert\n40 Obergericht / Handelsgericht 2007\n\nim Bereich des Familienrechts also die „vermögensrechtlichen Streitsachen“ autonom. Die Praxis behandelt denn auch Verfahren betreffend Abänderung von Unterhaltsbeiträgen bei der Anwendung des\nAnwaltstarifs folgerichtig als nicht vermögensrechtliche Streitsachen\n(AGVE 1992 S. 104 ff.).\n9.2.2.\n9.2.2.1.\nDie Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom\n7. September 1987 zum Anwaltstarif enthält zu § 3 Abs. 1 lit. d\nAnwT unter anderem folgende Erläuterung:\n\n\" Für nicht vermögensrechtliche Streitsachen ist ein Grundsatzrahmen\nvorgesehen, da sich in diesem Bereich keine allgemeinen objektiven\nAnhaltspunkte für eine Differenzierung finden lassen. Als nicht vermögensrechtliche Streitigkeit wird nun neu, allgemein und ausnahmslos auch die Festsetzung familienrechtlicher Unterhalts- und\nUnterstützungsbeiträge erklärt (dem Grundsatz nach galt diese Regelung schon im geltenden Recht, doch konnten Streitwertzuschläge\nausnahmsweise gewährt werden, wenn ganz besondere Umstände\ndes Einzelfalles dies rechtfertigten) (vgl. Kreisschreiben des Obergerichts vom 23.11.1956 in AGVE 1957, S. 166). Mit dieser klaren\nRegelung wird verschiedenen Anregungen aus dem Vernehmlassungsverfahren Rechnung getragen. In güterrechtlichen Streitigkeiten bleiben indessen wie bisher Streitwertzuschläge zulässig.\"\n\n§ 3 Abs. 1 lit. d AnwT wurde auf Anregung der Konferenz der\nAargauischen Gerichtspräsidenten in ihrer Vernehmlassung vom\n20. März 1987 in die Gesetzesvorlage aufgenommen. Es war darin\nFolgendes ausgeführt:\n\n„ In der Praxis sind die Ehescheidungsverfahren die weitaus häufigsten\nZivilsachen. Gerade für diese Verfahren enthält der Entwurf indessen\nkeine Regelung darüber, wie das Grundhonorar zu bemessen sei. Es\nwird nicht gesagt, ob beispielsweise die Unterhaltsbeiträge zu kapitalisieren und dann als ‚Streitwert’ zu betrachten seien, ob güterrechtli-\n2007 Zivilprozessrecht 41\n\n"}