Hingegen konnte und musste sie die weiteren Einwendungen des Beklagten (Anrechnung der Direktzahlungen der IV und der Banküberweisung vom 27. Dezember 2006) nicht voraussehen und dazu bereits im Rechtsöffnungsbegehren vor Vorinstanz Stellung nehmen. Sie ist daher mit diesen neuen Behauptungen und Beweismitteln zuzulassen. 36 Obergericht / Handelsgericht 2007