{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-08-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2007-5_2007-08-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3381", "Checksum": "fb144f4ba64a5b75d18b22e3d6a6cd85"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2007_5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 21.08.2007 AGVE_2007_5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 21.08.2007 AGVE_2007_5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 21.08.2007 AGVE_2007_5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 4. 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Novenrecht im Rechtsöffnungsverfahren.\nAuch im summarischen Rechtsöffnungsverfahren kann vom Gläubiger nicht verlangt werden, zu Einwendungen des Schuldners, mit welchen er nicht rechnen konnte bzw. musste, bereits im Rechtsöffnungsbegehren Stellung zu nehmen, und es ist ihm daher im Beschwerdeverfahren Gelegenheit dazu zu geben, sofern er dies nicht schon mit Replik im erstinstanzlichen Verfahren tun konnte.\n\n34 Obergericht / Handelsgericht 2007\n\n[ZOR.2006.93] Erw. 2.4). Da durch die Sicherstellungspflicht der\nZugang zu den Gerichten nicht unnötig erschwert werden soll, darf\nZahlungsunfähigkeit nicht leichthin angenommen werden (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 14 zu § 105). Es ist vielmehr in jedem\nFall der konkrete Nachweis der Zahlungsunfähigkeit nötig, welcher\nvon jener Partei zu erbringen ist, welche die Sicherheit von der Gegenpartei verlangt (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 2 zu § 109).\nDie Beklagten haben also den konkreten Nachweis zu erbringen,\ndass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, fällige Verbindlichkeiten der Masse zu erfüllen.\n\n5 § 321 Abs. 1 ZPO, Art. 84 Abs. 2 SchKG. Novenrecht im Rechtsöffnungsverfahren.\nAuch im summarischen Rechtsöffnungsverfahren kann vom Gläubiger\nnicht verlangt werden, zu Einwendungen des Schuldners, mit welchen er\nnicht rechnen konnte bzw. musste, bereits im Rechtsöffnungsbegehren\nStellung zu nehmen, und es ist ihm daher im Beschwerdeverfahren Gelegenheit dazu zu geben, sofern er dies nicht schon mit Replik im\nerstinstanzlichen Verfahren tun konnte.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 21. August 2007\nin Sachen S.H.-H. gegen G.J.H.-H.\n\nAus den Erwägungen\n\n1.1 Gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG gibt der Richter des Betreibungsorts, welcher über Gesuche um Rechtsöffnung entscheidet,\ndem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuchs Gelegenheit zur\nmündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach\ninnert fünf Tagen seinen Entscheid. Die Parteien haben deshalb ihre\nBehauptungen und Beweismittel mit dem Rechtsöffnungsbegehren\nbzw. der Stellungnahme vorzubringen und sind damit im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, sofern sie nicht darlegen, dass sie diese\n2007 Zivilprozessrecht 35\n\nim erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr vorbringen konnten (§ 321\nAbs. 1 ZPO).\n1.2 Die Klägerin stellte in ihrer Beschwerde verschiedene neue\nBehauptungen auf und legte neue Beweismittel ins Recht. Der Beklagte nahm zu diesen neuen Behauptungen der Klägerin in seiner\nBeschwerdeantwort Stellung, doch kann bei ihm als juristischem\nLaien nicht von einem konkludenten Einverständnis, auf die Einhaltung des Novenverbots zu verzichten, ausgegangen werden (Entscheid der 4. Zivilkammer vom 27. April 1999 [ZSU.1999.129]\nErw. 2c). Umgekehrt kann von der Klägerin nicht verlangt werden,\nEinwendungen des Beklagten, mit welchen sie nicht rechnen konnte\noder musste, bereits in ihrer Rechtsöffnungsklage zu widerlegen.\nSoweit sie Kenntnis hatte von dem, was der Beklagte gegen ihr\nRechtsöffnungsbegehren vorbrachte (Anrechnung von Steuerschulden, Nebenkosten und eines Kontos auf den Namen von R.), äusserte\nsie sich in der Klageschrift. Hingegen konnte und musste sie die\nweiteren Einwendungen des Beklagten (Anrechnung der Direktzahlungen der IV und der Banküberweisung vom 27. Dezember 2006)\nnicht voraussehen und dazu bereits im Rechtsöffnungsbegehren vor\nVorinstanz Stellung nehmen. Sie ist daher mit diesen neuen Behauptungen und Beweismitteln zuzulassen.\n36 Obergericht / Handelsgericht 2007\n\n6 Das Handelsgericht des Kantons Aargau ist zur Entgegennahme einer\nSchutzschrift dann zuständig, wenn es in einem vorsorglichen Massnahmeverfahren der Gesuchsgegnerin gegen die Gesuchstellerin zuständig\nwäre. Erfüllt die eingereichte Schutzschrift die formellen Anforderungen,\nhat der Richter sie entgegenzunehmen. Der Gesuchsgegnerin ist vom\nEingang einer Schutzschrift Kenntnis zu geben, nicht aber von deren\nInhalt.\n\nAus dem Entscheid des Handelsgerichts, 2. Kammer, vom 11. Juni 2007 in\nSachen M.P. AG und M. AG gegen M. & Co. Inc., I.G. S.p.A., M.S. & D.C.\nAG und M.S. & D.M.\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1. Das Handelsgericht des Kantons Aargau ist zur Entgegennahme der Schutzschrift dann zuständig, wenn es in einem vorsorglichen Massnahmeverfahren einer der Gesuchsgegnerinnen gegen eine\nder Gesuchstellerinnen zuständig wäre (vgl. GÜNGERICH, Die\nSchutzschrift im schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 2000,\nS. 143).\n2.2.\n(2.2.1. - 2.2.3. Bejahung der örtlichen Zuständigkeit…)\n2.2.4. Die sachliche Zuständigkeit des Instruktionsrichters des\nHandelsgerichts ergibt sich aus § 417 i.V.m. § 404 Abs. 1 lit. b Ziff. 1\nZPO.\n3. Die eingereichte Schutzschrift erfüllt die formellen Anforderungen (vgl. LEUPOLD, Die Schutzschrift - Grundsätzliches und prozessuale Fragen, AJP 1998, S. 1082). Der Richter hat sie daher entgegenzunehmen. Die Aufbewahrungsfrist ist auf sechs Monate anzusetzen.\n4.\n4.1. Es ist zu prüfen, inwieweit den Gesuchsgegnerinnen vom\nEingang der Schutzschrift Kenntnis zu geben oder ob diese gar förmlich zuzustellen ist, insbesondere, ob eine Nichtkenntnisgabe den\n"}