4), sondern es müssen konkrete Anhaltspunkte vorgelegt werden, dass die klagende Partei zahlungsunfähig, das heisst derzeit nicht in der Lage ist, fällige Verbindlichkeiten zu erfüllen (Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts vom 23. Oktober 2006 34 Obergericht / Handelsgericht 2007