Schliesslich folgt das auch aus der Definition der Zahlungsunfähigkeit. Zahlungsunfähig ist, wer weder über die Mittel verfügt, fällige Verbindlichkeiten zu erfüllen, noch über den erforderlichen Kredit, sich diese Mittel nötigenfalls zu beschaffen (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 14 zu § 105 mit Hinweisen).