2007 Zivilprozessrecht 31 III. Zivilprozessrecht A. Zivilprozessordnung 4 § 105 lit. b ZPO. Sicherstellung der Parteikosten. Für die Beurteilung der Zahlungs(un)fähigkeit der klagenden Partei ist (auch bei einer klägerischen Konkursmasse) auf den Zeitpunkt des Gesuchs um Sicherstellung der Parteikosten abzustellen. Aus dem Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts vom 6. Juni 2007 in Sachen G. AG im Konkurs gegen G.B. et al. Aus den Erwägungen