{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-06-06", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2007-4_2007-06-06.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3380", "Checksum": "98f6db75366a2528db7811631eee818f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2007_4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 06.06.2007 AGVE_2007_4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 06.06.2007 AGVE_2007_4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 06.06.2007 AGVE_2007_4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 4. 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Sicherstellung der Parteikosten.\nFür die Beurteilung der Zahlungs(un)fähigkeit der klagenden Partei ist\n(auch bei einer klägerischen Konkursmasse) auf den Zeitpunkt des Gesuchs um Sicherstellung der Parteikosten abzustellen.\n\nAus dem Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts vom 6. Juni 2007\nin Sachen G. AG im Konkurs gegen G.B. et al.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Die Beklagten werfen der Vorinstanz vor, der angefochtene\nEntscheid widerspreche der Praxis des Obergerichts des Kantons\nAargau, da er für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der Konkursmasse auf deren jetzige ökonomische Situation und nicht darauf\nabstelle, wie sich diese nach Abschluss des Konkursverfahrens darstelle. Sie vertreten die Auffassung, Zahlungsunfähigkeit liege vor,\nwenn nach Abzug aller möglichen vorab zu tilgenden Massaschulden, zu denen auch Prozessentschädigungen gehörten, von den Konkursaktiven kein Überschuss mehr verbleibe (Appellation S. 5), und\nstützen sich dabei auf den Entscheid in den AGVE 2001 Nr. 12 S. 53\nff. bzw. auf den darin zitierten Entscheid in den LGVE 1998 I Nr. 27\nS. 56 ff.\n2.1. Vor Obergericht unbestritten ist, dass der klägerischen Konkursmasse grundsätzlich eine Parteikostensicherstellung auferlegt\nwerden kann, dass dies aber nicht bereits deshalb geschehen darf,\nweil gegen den Konkursiten ein (summarisches) Konkursverfahren\nhängig ist, sondern erst dann, wenn die Konkursmasse aus anderen\nGründen zahlungsunfähig erscheint (§ 105 lit. b ZPO; Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 13a zu § 105; AGVE 2001 Nr. 12 S. 53).\n32 Obergericht / Handelsgericht 2007\n\n2.2. Bereits aufgrund des Gesetzeswortlauts von § 105 lit. b\nZPO ist für die Beurteilung der Zahlungs(un)fähigkeit der klagenden\nPartei auf den Zeitpunkt des Gesuchs um Sicherheitsleistung für die\nParteikosten und nicht auf einen zukünftigen Zeitpunkt abzustellen.\nDies muss auch deshalb so sein, weil nur der aktuelle Stand der finanziellen Situation der klagenden Partei und nicht ein mutmasslicher zukünftiger mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden\nkann. Schliesslich folgt das auch aus der Definition der Zahlungsunfähigkeit. Zahlungsunfähig ist, wer weder über die Mittel verfügt,\nfällige Verbindlichkeiten zu erfüllen, noch über den erforderlichen\nKredit, sich diese Mittel nötigenfalls zu beschaffen (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 14 zu § 105 mit Hinweisen). Da diese Definition der Zahlungsunfähigkeit auf den Begriff der Fälligkeit abstellt,\nergibt sich ohne weiteres, dass zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit allein die derzeitige ökonomische Lage der klägerischen Partei\nvon Belang sein und es nicht darauf ankommen kann, ob sie nach\nProzessbeendigung bzw. nach Abschluss des Konkursverfahrens\nmutmasslich in der Lage sein wird, die Parteikostenersatzforderung\nder Gegenpartei zu bezahlen (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O.). Entgegen der Meinung der Beklagten lässt sich aus dem Entscheid in\nden AGVE 2001 Nr. 12 S. 53 nichts Gegenteiliges im Sinne einer\nneuen Praxis des Obergerichts ableiten. Die Zahlungsunfähigkeit\nwird in diesem Entscheid genau gleich definiert wie allgemein üblich\nund wenn ausgeführt wird, eine Zahlungsunfähigkeit der Konkursmasse im vorstehenden Sinn könne gegeben sein, wenn diese vermutlich nicht über genügend Aktiven verfüge, um die Prozesskosten\nzu decken, kann dies deshalb nicht bedeuten, dass auch mutmasslich\nanfallende zukünftige Massaschulden bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit der Konkursmasse zu berücksichtigen sind. Das\nlässt sich auch nicht auf den in diesem Entscheid gemachten Hinweis\nauf den Entscheid in den LGVE 1998 I Nr. 27 stützen. Das Zitat steht\nnach der Definition einer Zahlungsunfähigkeit der Konkursmasse\nund bezieht sich daher ganz offensichtlich auf die Definition der\nZahlungsunfähigkeit im zitierten Entscheid, wo ausgeführt wird, gemäss feststehender Praxis des Obergerichts des Kantons Luzern gelte\neine Partei als zahlungsunfähig im Sinne der Bestimmung über die\n2007 Zivilprozessrecht 33\n\n"}