Der Einwand des Beklagten, die Steuerveranlagung 2003 sei ihm nicht zugestellt worden, erfolgte verspätet und kann nicht mehr berücksichtigt werden. Die Vorinstanz durfte bei dieser Sachlage davon ausgehen, die Zustellung sei erfolgt, nachdem aus dem rechtzeitig eingebrachten Sachverhalt keine Umstände ersichtlich sind, welche auf eine mangelhafte Eröffnung des Entscheides schliessen lassen. 2007 Zivilprozessrecht 31 III. Zivilprozessrecht A. Zivilprozessordnung