von der ordnungsgemässen Eröffnung des Entscheides ausgehen, wenn nicht Umstände vorliegen, welche die Annahme einer solchen ausschliessen. 2.2. Mit Verfügung vom 22. August 2006, die dem Beklagten am 24. August 2006 zugegangen ist, wurde dieser im vorinstanzlichen Verfahren aufgefordert, innert zehn Tagen eine schriftliche Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren einzureichen mit der Androhung, dass im Falle der Säumnis Anerkennung der Sachdarstellung des Klägers und Verzicht auf Einreden angenommen werde. Der Beklagte liess sich erst mit am 6. September 2006 der Post übergebener Eingabe vom 4. September 2006 und damit verspätet vernehmen.