{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2006-12-18", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2007-3_2006-12-18.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3379", "Checksum": "8d828f3b000889f9d5c45d3d324805d7"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2007_3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 18.12.2006 AGVE_2007_3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 18.12.2006 AGVE_2007_3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 18.12.2006 AGVE_2007_3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 80 ff. SchKG; Rechtsöffnung\nDer Rechtsöffnungsrichter darf nur dann von einer ordnungsgemässen Eröffnung des dem Rechtsöffnungsverfahren zugrundeliegenden Entscheides ausgehen, wenn nicht Umstände vorliegen, welche die Annahme einer solchen ausschliessen. Massgebend ist dabei der rechtzeitig eingebrachte Sachverhalt."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:40", "Checksum": "38892d83572d5d1e5ba532217f1c5a1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 18.12.2006 AGVE_2007_3\nRegeste:\n§ 80 ff. SchKG; Rechtsöffnung\nDer Rechtsöffnungsrichter darf nur dann von einer ordnungsgemässen Eröffnung des dem Rechtsöffnungsverfahren zugrundeliegenden Entscheides ausgehen, wenn nicht Umstände vorliegen, welche die Annahme einer solchen ausschliessen. Massgebend ist dabei der rechtzeitig eingebrachte Sachverhalt.\n\n2007 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 29\n\nII. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n3 § 80 ff. SchKG; Rechtsöffnung\nDer Rechtsöffnungsrichter darf nur dann von einer ordnungsgemässen\nEröffnung des dem Rechtsöffnungsverfahren zugrundeliegenden Entscheides ausgehen, wenn nicht Umstände vorliegen, welche die Annahme\neiner solchen ausschliessen. Massgebend ist dabei der rechtzeitig eingebrachte Sachverhalt.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 18. Dezember\n2006, i.S. A., E.E. ca. A.P.\n\nAus den Erwägungen\n\n2.1. (…) Ist der Beklagte mit der Antwort im erstinstanzlichen\nVerfahren säumig, stellt sich die Frage, wie der Rechtsöffnungsrichter dieses Verhalten prozessrechtlich zu würdigen hat und welche\nKonsequenzen sich daraus insbesondere für die Frage der ordnungsgemässen Eröffnung des der Rechtsöffnung zugrundeliegenden Entscheides ergeben. Die Folgen der Säumnis richten sich dabei nach\nkantonalem Prozessrecht (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000,\nS. 141). Nach § 296 ZPO (§ 301 ZPO i.V.m. § 23 EG SchKG) ist\ngrundsätzlich anzunehmen, dass der Beklagte die Sachdarstellung\ndes Klägers anerkennt und auf Einreden verzichtet. Voraussetzung\nfür den Eintritt der Säumnisfolgen ist, dass diese dem Beklagten\nangedroht wurden. Die Säumnisfolge besteht sodann nicht etwa\ndarin, dass das Begehren des Klägers unbesehen zugesprochen wird;\ndie Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen (Bühler/Edelmann/\nKiller, Kommentar zur Aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau\n1998, N 1 zu § 296 ZPO). Der Rechtsöffnungsrichter hat daher von\nAmtes wegen das Vorliegen eines tauglichen Titels zu prüfen (Stücheli, a.a.O., S. 141). Er darf bei Säumigkeit des Beklagten nur dann\n30 Obergericht / Handelsgericht 2007\n\nvon der ordnungsgemässen Eröffnung des Entscheides ausgehen,\nwenn nicht Umstände vorliegen, welche die Annahme einer solchen\nausschliessen.\n2.2. Mit Verfügung vom 22. August 2006, die dem Beklagten\nam 24. August 2006 zugegangen ist, wurde dieser im vorinstanzlichen Verfahren aufgefordert, innert zehn Tagen eine schriftliche Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren einzureichen mit der Androhung, dass im Falle der Säumnis Anerkennung der Sachdarstellung des Klägers und Verzicht auf Einreden angenommen werde. Der\nBeklagte liess sich erst mit am 6. September 2006 der Post übergebener Eingabe vom 4. September 2006 und damit verspätet vernehmen. In seiner Stellungnahme machte er geltend, die Steuerveranlagung 2003, für welche die Kläger vorliegend Rechtsöffnung verlangen, sei weder ihm noch seinem Steuervertreter zugestellt worden.\nDer Einwand des Beklagten, die Steuerveranlagung 2003 sei\nihm nicht zugestellt worden, erfolgte verspätet und kann nicht mehr\nberücksichtigt werden. Die Vorinstanz durfte bei dieser Sachlage davon ausgehen, die Zustellung sei erfolgt, nachdem aus dem rechtzeitig eingebrachten Sachverhalt keine Umstände ersichtlich sind, welche auf eine mangelhafte Eröffnung des Entscheides schliessen lassen.\n2007 Zivilprozessrecht 31\n\nIII. Zivilprozessrecht\n\nA. Zivilprozessordnung\n\n4 § 105 lit. b ZPO. Sicherstellung der Parteikosten.\nFür die Beurteilung der Zahlungs(un)fähigkeit der klagenden Partei ist\n(auch bei einer klägerischen Konkursmasse) auf den Zeitpunkt des Gesuchs um Sicherstellung der Parteikosten abzustellen.\n\nAus dem Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts vom 6. Juni 2007\nin Sachen G. AG im Konkurs gegen G.B. et al.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Die Beklagten werfen der Vorinstanz vor, der angefochtene\nEntscheid widerspreche der Praxis des Obergerichts des Kantons\nAargau, da er für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der Konkursmasse auf deren jetzige ökonomische Situation und nicht darauf\nabstelle, wie sich diese nach Abschluss des Konkursverfahrens darstelle. Sie vertreten die Auffassung, Zahlungsunfähigkeit liege vor,\nwenn nach Abzug aller möglichen vorab zu tilgenden Massaschulden, zu denen auch Prozessentschädigungen gehörten, von den Konkursaktiven kein Überschuss mehr verbleibe (Appellation S. 5), und\nstützen sich dabei auf den Entscheid in den AGVE 2001 Nr. 12 S. 53\nff. bzw. auf den darin zitierten Entscheid in den LGVE 1998 I Nr. 27\nS. 56 ff.\n2.1. Vor Obergericht unbestritten ist, dass der klägerischen Konkursmasse grundsätzlich eine Parteikostensicherstellung auferlegt\nwerden kann, dass dies aber nicht bereits deshalb geschehen darf,\nweil gegen den Konkursiten ein (summarisches) Konkursverfahren\nhängig ist, sondern erst dann, wenn die Konkursmasse aus anderen\nGründen zahlungsunfähig erscheint (§ 105 lit. b ZPO; Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 13a zu § 105; AGVE 2001 Nr. 12 S. 53).\n"}