2007 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 29 II. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 3 § 80 ff. SchKG; Rechtsöffnung Der Rechtsöffnungsrichter darf nur dann von einer ordnungsgemässen Eröffnung des dem Rechtsöffnungsverfahren zugrundeliegenden Ent- scheides ausgehen, wenn nicht Umstände vorliegen, welche die Annahme einer solchen ausschliessen. Massgebend ist dabei der rechtzeitig einge- brachte Sachverhalt. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 18. Dezember 2006, i.S. A., E.E. ca. A.P. Aus den Erwägungen 2.1. (…) Ist der Beklagte mit der Antwort im erstinstanzlichen Verfahren säumig, stellt sich die Frage, wie der Rechtsöffnungsrich- ter dieses Verhalten prozessrechtlich zu würdigen hat und welche Konsequenzen sich daraus insbesondere für die Frage der ordnungs- gemässen Eröffnung des der Rechtsöffnung zugrundeliegenden Ent- scheides ergeben. Die Folgen der Säumnis richten sich dabei nach kantonalem Prozessrecht (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 141). Nach § 296 ZPO (§ 301 ZPO i.V.m. § 23 EG SchKG) ist grundsätzlich anzunehmen, dass der Beklagte die Sachdarstellung des Klägers anerkennt und auf Einreden verzichtet. Voraussetzung für den Eintritt der Säumnisfolgen ist, dass diese dem Beklagten angedroht wurden. Die Säumnisfolge besteht sodann nicht etwa darin, dass das Begehren des Klägers unbesehen zugesprochen wird; die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen (Bühler/Edelmann/ Killer, Kommentar zur Aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, N 1 zu § 296 ZPO). Der Rechtsöffnungsrichter hat daher von Amtes wegen das Vorliegen eines tauglichen Titels zu prüfen (Stü- cheli, a.a.O., S. 141). Er darf bei Säumigkeit des Beklagten nur dann 30 Obergericht / Handelsgericht 2007 von der ordnungsgemässen Eröffnung des Entscheides ausgehen, wenn nicht Umstände vorliegen, welche die Annahme einer solchen ausschliessen. 2.2. Mit Verfügung vom 22. August 2006, die dem Beklagten am 24. August 2006 zugegangen ist, wurde dieser im vorinstanzli- chen Verfahren aufgefordert, innert zehn Tagen eine schriftliche Stel- lungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren einzureichen mit der An- drohung, dass im Falle der Säumnis Anerkennung der Sachdarstel- lung des Klägers und Verzicht auf Einreden angenommen werde. Der Beklagte liess sich erst mit am 6. September 2006 der Post überge- bener Eingabe vom 4. September 2006 und damit verspätet verneh- men. In seiner Stellungnahme machte er geltend, die Steuerveranla- gung 2003, für welche die Kläger vorliegend Rechtsöffnung verlan- gen, sei weder ihm noch seinem Steuervertreter zugestellt worden. Der Einwand des Beklagten, die Steuerveranlagung 2003 sei ihm nicht zugestellt worden, erfolgte verspätet und kann nicht mehr berücksichtigt werden. Die Vorinstanz durfte bei dieser Sachlage da- von ausgehen, die Zustellung sei erfolgt, nachdem aus dem rechtzei- tig eingebrachten Sachverhalt keine Umstände ersichtlich sind, wel- che auf eine mangelhafte Eröffnung des Entscheides schliessen las- sen. 2007 Zivilprozessrecht 31 III. Zivilprozessrecht A. Zivilprozessordnung 4 § 105 lit. b ZPO. Sicherstellung der Parteikosten. Für die Beurteilung der Zahlungs(un)fähigkeit der klagenden Partei ist (auch bei einer klägerischen Konkursmasse) auf den Zeitpunkt des Ge- suchs um Sicherstellung der Parteikosten abzustellen. Aus dem Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts vom 6. Juni 2007 in Sachen G. AG im Konkurs gegen G.B. et al. Aus den Erwägungen 2. Die Beklagten werfen der Vorinstanz vor, der angefochtene Entscheid widerspreche der Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau, da er für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der Kon- kursmasse auf deren jetzige ökonomische Situation und nicht darauf abstelle, wie sich diese nach Abschluss des Konkursverfahrens dar- stelle. Sie vertreten die Auffassung, Zahlungsunfähigkeit liege vor, wenn nach Abzug aller möglichen vorab zu tilgenden Massaschul- den, zu denen auch Prozessentschädigungen gehörten, von den Kon- kursaktiven kein Überschuss mehr verbleibe (Appellation S. 5), und stützen sich dabei auf den Entscheid in den AGVE 2001 Nr. 12 S. 53 ff. bzw. auf den darin zitierten Entscheid in den LGVE 1998 I Nr. 27 S. 56 ff. 2.1. Vor Obergericht unbestritten ist, dass der klägerischen Kon- kursmasse grundsätzlich eine Parteikostensicherstellung auferlegt werden kann, dass dies aber nicht bereits deshalb geschehen darf, weil gegen den Konkursiten ein (summarisches) Konkursverfahren hängig ist, sondern erst dann, wenn die Konkursmasse aus anderen Gründen zahlungsunfähig erscheint (§ 105 lit. b ZPO; Bühler/Edel- mann/Killer, a.a.O., N 13a zu § 105; AGVE 2001 Nr. 12 S. 53).