Eine Bekanntgabe von Personalien des mutmasslichen biologischen Vaters der Beschwerdeführerin, zu welchem offenbar lediglich eine Zahlvaterschaft besteht, kann daher nicht mittels Ausstellung eines entsprechenden Registerauszuges erfolgen. Ebenso wenig kann das Zivilstandsamt verpflichtet werden, der Beschwerdeführerin Zugang zu Daten allfälliger Nachkommen bzw. der Ehefrau ihres mutmasslichen leiblichen Vaters zu gewähren oder von diesen eine Fotografie und Angaben über dessen Grabstätte zu verlangen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 2007 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 29 II. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht