Ein Anspruch auf Bekanntgabe von Angehörigen eines leiblichen Elternteils oder auf Beschaffung von weiteren Informationen über diesen besteht nicht. Soweit dem ausserhalb einer Ehe geborenen Kind oder dem Ehebruchskind ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung zukommt, kann er in Bezug auf die Auskunftserteilung durch das Zivilstandsamt nicht darüber hinausgehen, was registerrechtlich überhaupt vermerkt ist. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. l und m ZStV werden die Angaben über Kindesverhältnis und Adoption erfasst; eine Aufnahme von Daten über die altrechtliche Zahlvaterschaft, mit welcher die biologische Vaterschaft nicht im rechtlichen Sinne anerkannt und kein