Sie sind dem Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, ohne weiteren Interessennachweis - so wie sie vom Arzt oder der Ärztin gemeldet und beim Eidgenössischen Amt für Zivilstandswesen registriert worden sind - bekannt zu geben (Art. 27 Abs. 1 FMedG; Reusser/ Schweizer, Abstammung, a.a.O., S. 628). Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung wird im Rahmen einer gesetzgeberischen Interessenabwägung dabei auf die Bekanntgabe der im Register erfassten Daten des Spenders beschränkt. Ähnliches gilt für die Bekanntgabe der leiblichen Eltern eines adoptierten Kindes. Gemäss Art. 268c Abs. 1 ZGB kann das Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, jederzeit Auskunft über die