119 BV). 1.3. Im Rahmen der Fortpflanzungsmedizin sind die Daten der Abstammung vom behandelnden Arzt zu dokumentieren und dem Eidgenössischen Amt für Zivilstandwesen zu übermitteln (Art. 24 f. FMedG). Die Daten umfassen neben der Angabe von Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort, Wohnort, Heimatort oder Nationalität, Beruf und Ausbildung u.a. auch Angaben zur äusseren Erscheinung des Samenspenders (Art. 24 Abs. 2 lit. a und d FMedG). Sie sind dem Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, ohne weiteren Interessennachweis - so wie sie vom Arzt oder der Ärztin gemeldet und beim Eidgenössischen Amt für Zivilstandswesen registriert worden sind - bekannt zu geben (Art.