1. 1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie verlange Kenntnis über die Person ihres Erzeugers, D. sel., der gemäss altem Kindesrecht als Zahlvater bezeichnet werde. Sie beantrage, dass ihr in Anerkennung ihres rechtmässigen Anspruches auf Kenntnis ihrer eigenen Abstammung bezüglich ihres verstorbenen leiblichen Vaters Zugang zu denjenigen Informationen zu gewähren sei, welche ihr ermöglichten, sich ein Bild von ihrem Erzeuger zu machen. Dazu gehöre für sie auch, dass sie sich ein Bild von dessen äusserer Erscheinung machen könne, weshalb sie eine Fotografie von ihm verlange.