{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-03-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2007-2_2007-03-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3378", "Checksum": "56862fab0f8acab21dba165bc4c8c859"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2007_2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 12.03.2007 AGVE_2007_2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 12.03.2007 AGVE_2007_2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 12.03.2007 AGVE_2007_2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. 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Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie verlange Kenntnis über die Person ihres Erzeugers, D. sel., der gemäss altem Kindesrecht als Zahlvater bezeichnet werde. Sie beantrage, dass ihr in\nAnerkennung ihres rechtmässigen Anspruches auf Kenntnis ihrer\neigenen Abstammung bezüglich ihres verstorbenen leiblichen Vaters\nZugang zu denjenigen Informationen zu gewähren sei, welche ihr ermöglichten, sich ein Bild von ihrem Erzeuger zu machen. Dazu gehöre für sie auch, dass sie sich ein Bild von dessen äusserer Erscheinung machen könne, weshalb sie eine Fotografie von ihm verlange.\nDa eine solche wohl kaum in den Zivilstandsakten vorhanden sei,\nverlange sie die Kenntnisgabe allfälliger Nachkommen oder der letzten Ehefrau ihres Vaters. Da ihr leiblicher Vater bereits 1982 verstorben sei und er offenbar Nachkommen und eine Witwe hinterlassen\nhabe, seien diese Personen als Rechtsnachfolger des gesuchten leiblichen Vaters durch die zuständige Behörde anzufragen, ob sie mit\nder Bekanntgabe ihrer Adresse an sie - die Beschwerdeführerin -\neinverstanden seien, damit sie den gewünschten Kontakt zu den\nAngehörigen ihres verstorbenen Vaters herstellen könne. Zudem\nbeantrage sie die Angabe seiner letzten Ruhestätte.\n1.2. Nach Art. 119 Abs. 2 lit. g BV hat jede Person Zugang zu\nden Daten über ihre Abstammung. Dieser grundrechtliche Anspruch\n26 Obergericht / Handelsgericht 2007\n\nauf Kenntnis der eigenen Abstammung wurde im Zusammenhang\nmit der Regelung der künstlichen Fortpflanzung mit Keimzellenspende in der Bundesverfassung verankert, gilt indes nicht nur für\ndas mittels Samenspende gezeugte Kind, sondern für jedes Kind,\nunabhängig von der Art seiner Zeugung (Schweizer, in: Kommentar\nzur schweizerischen Bundesverfassung, Stand Mai 1995, N 101 ff.\nzu Art. 24novies aBV; Reusser/Schweizer, Das Recht auf Kenntnis\nder eigenen Abstammung aus völker- und landesrechtlicher Sicht\n[Abstammung], in: ZBJV 2000, S. 619 f.; Besson, Das Grundrecht\nauf Kenntnis der eigenen Abstammung - Wege und Auswirkungen\nder Konkretisierung eines Grundrechts, Jusletter vom 15. März 2005\n[www.weblaw.ch], S. 3 und 5; BGE 128 I 63 ff.). Das Zugangsrecht\nbeschränkt sich dabei auf die Daten der Abstammung; ein Recht auf\npersönlichen Verkehr gibt es nicht (Schweizer, a.a.O., N 101 zu\nArt. 24 novies aBV; Reusser/Schweizer, in: Ehrenzeller/Mastronardi/\nSchweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung\n[BV], Zürich 2002, N 37 zu Art. 119 BV).\n1.3. Im Rahmen der Fortpflanzungsmedizin sind die Daten der\nAbstammung vom behandelnden Arzt zu dokumentieren und dem\nEidgenössischen Amt für Zivilstandwesen zu übermitteln (Art. 24 f.\nFMedG). Die Daten umfassen neben der Angabe von Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort, Wohnort, Heimatort oder Nationalität,\nBeruf und Ausbildung u.a. auch Angaben zur äusseren Erscheinung\ndes Samenspenders (Art. 24 Abs. 2 lit. a und d FMedG). Sie sind\ndem Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, ohne weiteren\nInteressennachweis - so wie sie vom Arzt oder der Ärztin gemeldet\nund beim Eidgenössischen Amt für Zivilstandswesen registriert worden sind - bekannt zu geben (Art. 27 Abs. 1 FMedG; Reusser/\nSchweizer, Abstammung, a.a.O., S. 628). Das Recht auf Kenntnis der\neigenen Abstammung wird im Rahmen einer gesetzgeberischen\nInteressenabwägung dabei auf die Bekanntgabe der im Register erfassten Daten des Spenders beschränkt.\nÄhnliches gilt für die Bekanntgabe der leiblichen Eltern eines\nadoptierten Kindes. Gemäss Art. 268c Abs. 1 ZGB kann das Kind,\nwelches das 18. Lebensjahr vollendet hat, jederzeit Auskunft über die\nPersonalien seiner leiblichen Eltern verlangen. Das Recht des Adop-\n2007 Zivilrecht 27\n\n"}