zuständigen Richters gehört indes festzustellen, ob die Erbschaft - ohne ausdrückliche Annahmeerklärung - angenommen sei oder ob sie zufolge amtlich festgestellter oder offensichtlicher Überschuldung als ausgeschlagen zu gelten habe (ZR 96 [1997] S. 81). 2007 Zivilrecht 25 B. Registerrecht 2 Kenntnis der eigenen Abstammung Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist beschränkt auf die Angaben, welche registerrechtlich erfasst sind. Urteil des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 12. März 2007 i.S. I.B.