2.2. Gemäss Art. 566 Abs. 2 ZGB wird die Ausschlagung der Erbschaft vermutet, d.h. bis zum Beweis des Gegenteils als gegeben angenommen, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt des Todes amtlich festgestellt oder offenkundig ist. Erklärt der Erbe nicht innert der für die Ausschlagung vorgesehenen Frist (Art. 567 ZGB) die Annahme, ist von der Nichtannahme auszugehen, es sei denn der Erbe habe der Vermutung von Art. 566 Abs. 2 ZGB z.B. durch Einmischung (Art. 571 ZGB) die Grundlage entzogen (Schwander, Basler Kommentar, Basel/Genf/München 2003, 2. A., N 8 zu Art. 566 ZGB; Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, Bern 1964, N 11 f. zu Art.