{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-10-29", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2007-1_2007-10-29.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3377", "Checksum": "157e9480cbe09dcfb6c1f9c66a2dc6b2"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2007_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 29.10.2007 AGVE_2007_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 29.10.2007 AGVE_2007_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 29.10.2007 AGVE_2007_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 570 ZGB; Erbrecht\nDer für die Protokollierung der Ausschlagungserklärung zuständige Richter hat nicht festzustellen, ob die Erbschaft - ohne ausdrückliche Annahmeerklärung - als angenommen oder zufolge amtlich festgestellter oder offensichtlicher Überschuldung als ausgeschlagen zu gelten hat."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:16", "Checksum": "f71e514fedc29d0ec060427f3f48a454", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 29.10.2007 AGVE_2007_1\nRegeste:\nArt. 570 ZGB; Erbrecht\nDer für die Protokollierung der Ausschlagungserklärung zuständige Richter hat nicht festzustellen, ob die Erbschaft - ohne ausdrückliche Annahmeerklärung - als angenommen oder zufolge amtlich festgestellter oder offensichtlicher Überschuldung als ausgeschlagen zu gelten hat.\n\n2007 Zivilrecht 23\n\nI. Zivilrecht\n\nA. Erbrecht\n\n1 Art. 570 ZGB; Erbrecht\nDer für die Protokollierung der Ausschlagungserklärung zuständige\nRichter hat nicht festzustellen, ob die Erbschaft - ohne ausdrückliche Annahmeerklärung - als angenommen oder zufolge amtlich festgestellter\noder offensichtlicher Überschuldung als ausgeschlagen zu gelten hat.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 29. Oktober\n2007 i.S. H.H., T.H.\n\nAus den Erwägungen\n\n2.2. Gemäss Art. 566 Abs. 2 ZGB wird die Ausschlagung der\nErbschaft vermutet, d.h. bis zum Beweis des Gegenteils als gegeben\nangenommen, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt des Todes amtlich festgestellt oder offenkundig ist. Erklärt der\nErbe nicht innert der für die Ausschlagung vorgesehenen Frist\n(Art. 567 ZGB) die Annahme, ist von der Nichtannahme auszugehen,\nes sei denn der Erbe habe der Vermutung von Art. 566 Abs. 2 ZGB\nz.B. durch Einmischung (Art. 571 ZGB) die Grundlage entzogen\n(Schwander, Basler Kommentar, Basel/Genf/München 2003, 2. A.,\nN 8 zu Art. 566 ZGB; Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, Bern 1964,\nN 11 f. zu Art. 566 ZGB; Escher, Zürcher Kommentar, Zürich 1960,\nN 12 ff. zu Art. 566 ZGB).\n2.3. Die Ausschlagungs- und wohl auch die Annahmeerklärungen im Sinne der Art. 566 Abs. 2 ZGB, 574 ZGB und 575 ZGB sind\nvon der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde zu protokollieren (Art. 570 Abs. 3 ZGB; Schwander, a.a.O., N 12 zu Art. 570\nZGB). Das Protokoll verfolgt Informationszwecke und dient als Beweis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungs- bzw. Annahmeerklärung. Nicht zu den Aufgaben des für die Protokollierung\n24 Obergericht / Handelsgericht 2007\n\nzuständigen Richters gehört indes festzustellen, ob die Erbschaft -\nohne ausdrückliche Annahmeerklärung - angenommen sei oder ob\nsie zufolge amtlich festgestellter oder offensichtlicher Überschuldung als ausgeschlagen zu gelten habe (ZR 96 [1997] S. 81).\n2007 Zivilrecht 25\n\nB. Registerrecht\n\n2 Kenntnis der eigenen Abstammung\nDer verfassungsrechtliche Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist beschränkt auf die Angaben, welche registerrechtlich erfasst\nsind.\n\nUrteil des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 12. März 2007 i.S. I.B.\n\nAus den Erwägungen\n\n1.\n1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie verlange Kenntnis über die Person ihres Erzeugers, D. sel., der gemäss altem Kindesrecht als Zahlvater bezeichnet werde. Sie beantrage, dass ihr in\nAnerkennung ihres rechtmässigen Anspruches auf Kenntnis ihrer\neigenen Abstammung bezüglich ihres verstorbenen leiblichen Vaters\nZugang zu denjenigen Informationen zu gewähren sei, welche ihr ermöglichten, sich ein Bild von ihrem Erzeuger zu machen. Dazu gehöre für sie auch, dass sie sich ein Bild von dessen äusserer Erscheinung machen könne, weshalb sie eine Fotografie von ihm verlange.\nDa eine solche wohl kaum in den Zivilstandsakten vorhanden sei,\nverlange sie die Kenntnisgabe allfälliger Nachkommen oder der letzten Ehefrau ihres Vaters. Da ihr leiblicher Vater bereits 1982 verstorben sei und er offenbar Nachkommen und eine Witwe hinterlassen\nhabe, seien diese Personen als Rechtsnachfolger des gesuchten leiblichen Vaters durch die zuständige Behörde anzufragen, ob sie mit\nder Bekanntgabe ihrer Adresse an sie - die Beschwerdeführerin -\neinverstanden seien, damit sie den gewünschten Kontakt zu den\nAngehörigen ihres verstorbenen Vaters herstellen könne. Zudem\nbeantrage sie die Angabe seiner letzten Ruhestätte.\n1.2. Nach Art. 119 Abs. 2 lit. g BV hat jede Person Zugang zu\nden Daten über ihre Abstammung. Dieser grundrechtliche Anspruch\n"}