2007 Zivilrecht 23 I. Zivilrecht A. Erbrecht 1 Art. 570 ZGB; Erbrecht Der für die Protokollierung der Ausschlagungserklärung zuständige Richter hat nicht festzustellen, ob die Erbschaft - ohne ausdrückliche An- nahmeerklärung - als angenommen oder zufolge amtlich festgestellter oder offensichtlicher Überschuldung als ausgeschlagen zu gelten hat. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 29. Oktober 2007 i.S. H.H., T.H. Aus den Erwägungen 2.2. Gemäss Art. 566 Abs. 2 ZGB wird die Ausschlagung der Erbschaft vermutet, d.h. bis zum Beweis des Gegenteils als gegeben angenommen, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeit- punkt des Todes amtlich festgestellt oder offenkundig ist. Erklärt der Erbe nicht innert der für die Ausschlagung vorgesehenen Frist (Art. 567 ZGB) die Annahme, ist von der Nichtannahme auszugehen, es sei denn der Erbe habe der Vermutung von Art. 566 Abs. 2 ZGB z.B. durch Einmischung (Art. 571 ZGB) die Grundlage entzogen (Schwander, Basler Kommentar, Basel/Genf/München 2003, 2. A., N 8 zu Art. 566 ZGB; Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, Bern 1964, N 11 f. zu Art. 566 ZGB; Escher, Zürcher Kommentar, Zürich 1960, N 12 ff. zu Art. 566 ZGB). 2.3. Die Ausschlagungs- und wohl auch die Annahmeerklärun- gen im Sinne der Art. 566 Abs. 2 ZGB, 574 ZGB und 575 ZGB sind von der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde zu protokollie- ren (Art. 570 Abs. 3 ZGB; Schwander, a.a.O., N 12 zu Art. 570 ZGB). Das Protokoll verfolgt Informationszwecke und dient als Be- weis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungs- bzw. An- nahmeerklärung. Nicht zu den Aufgaben des für die Protokollierung 24 Obergericht / Handelsgericht 2007 zuständigen Richters gehört indes festzustellen, ob die Erbschaft - ohne ausdrückliche Annahmeerklärung - angenommen sei oder ob sie zufolge amtlich festgestellter oder offensichtlicher Überschul- dung als ausgeschlagen zu gelten habe (ZR 96 [1997] S. 81). 2007 Zivilrecht 25 B. Registerrecht 2 Kenntnis der eigenen Abstammung Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstam- mung ist beschränkt auf die Angaben, welche registerrechtlich erfasst sind. Urteil des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 12. März 2007 i.S. I.B. Aus den Erwägungen 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie verlange Kennt- nis über die Person ihres Erzeugers, D. sel., der gemäss altem Kin- desrecht als Zahlvater bezeichnet werde. Sie beantrage, dass ihr in Anerkennung ihres rechtmässigen Anspruches auf Kenntnis ihrer eigenen Abstammung bezüglich ihres verstorbenen leiblichen Vaters Zugang zu denjenigen Informationen zu gewähren sei, welche ihr er- möglichten, sich ein Bild von ihrem Erzeuger zu machen. Dazu ge- höre für sie auch, dass sie sich ein Bild von dessen äusserer Erschei- nung machen könne, weshalb sie eine Fotografie von ihm verlange. Da eine solche wohl kaum in den Zivilstandsakten vorhanden sei, verlange sie die Kenntnisgabe allfälliger Nachkommen oder der letz- ten Ehefrau ihres Vaters. Da ihr leiblicher Vater bereits 1982 verstor- ben sei und er offenbar Nachkommen und eine Witwe hinterlassen habe, seien diese Personen als Rechtsnachfolger des gesuchten leib- lichen Vaters durch die zuständige Behörde anzufragen, ob sie mit der Bekanntgabe ihrer Adresse an sie - die Beschwerdeführerin - einverstanden seien, damit sie den gewünschten Kontakt zu den Angehörigen ihres verstorbenen Vaters herstellen könne. Zudem beantrage sie die Angabe seiner letzten Ruhestätte. 1.2. Nach Art. 119 Abs. 2 lit. g BV hat jede Person Zugang zu den Daten über ihre Abstammung. Dieser grundrechtliche Anspruch