4.2.2). 3.3. Da der Klägerin im vorliegenden Fall keine letzte Frist unter Androhung der Säumnisfolgen im Sinne von § 189 Abs. 1 ZPO angesetzt worden ist, vermochte die Nichtbeachtung der ihr mit Verfügung vom 16. November 2004 angesetzten Frist keine Säumnisfolgen eintreten zu lassen, weshalb die von ihr erst mit der Stellungnahme vom 11. März 2005 gestellten Anträge zur güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen und demgemäss zu beurteilen sind. Vorab ist dem Beklagten gemäss § 196c Abs. 2 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme dazu einzuräumen und ein allenfalls erforderliches Beweisverfahren durchzuführen.