{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2006-09-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2006-9_2006-09-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3505", "Checksum": "30e16a4aad87afc23f7f7e426be5c5c7"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2006_9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 19.09.2006 AGVE_2006_9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 19.09.2006 AGVE_2006_9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 19.09.2006 AGVE_2006_9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 343 Abs. 3 OR; § 369 Abs. 1 ZPO.\nErhöht im Appellationsverfahren eines arbeitsgerichtlichen Prozesses der Kläger im Sinne einer Klageänderung sein Begehren auf über Fr. 30'000.-- bzw. Fr. 20'000.--, entfällt die Kostenlosigkeit des Verfahrens gemäss Art. 343 Abs. 3 OR bzw. § 369 Abs. 1 ZPO, und zwar rückwirkend für das ganze, d.h. auch erstinstanzliche Verfahren."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:45", "Checksum": "e18cccb242ad64f2b6dd5061ff2a16b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 19.09.2006 AGVE_2006_9\nRegeste:\nArt. 343 Abs. 3 OR; § 369 Abs. 1 ZPO.\nErhöht im Appellationsverfahren eines arbeitsgerichtlichen Prozesses der Kläger im Sinne einer Klageänderung sein Begehren auf über Fr. 30'000.-- bzw. Fr. 20'000.--, entfällt die Kostenlosigkeit des Verfahrens gemäss Art. 343 Abs. 3 OR bzw. § 369 Abs. 1 ZPO, und zwar rückwirkend für das ganze, d.h. auch erstinstanzliche Verfahren.\n\n2006 Zivilprozessrecht 45\n\n10 Tagen anzusetzen ist mit der Androhung, dass sie bei erneuter\nSäumnis mit entsprechenden Anträgen ausgeschlossen ist, soweit es\nsich nicht um Streitsachen handelt, wo der Richter von Amtes wegen\nzu handeln hat (§ 189 Abs. 3 ZPO; vgl. Urteil der 2. Zivilkammer des\nObergerichts vom 1. Juni 2006 i.S. L. [ZOR.2006.29] Erw. 4.2.2).\n3.3. Da der Klägerin im vorliegenden Fall keine letzte Frist unter Androhung der Säumnisfolgen im Sinne von § 189 Abs. 1 ZPO\nangesetzt worden ist, vermochte die Nichtbeachtung der ihr mit\nVerfügung vom 16. November 2004 angesetzten Frist keine Säumnisfolgen eintreten zu lassen, weshalb die von ihr erst mit der Stellungnahme vom 11. März 2005 gestellten Anträge zur güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen und demgemäss zu beurteilen sind. Vorab ist dem Beklagten gemäss § 196c Abs. 2 ZPO\nGelegenheit zur Stellungnahme dazu einzuräumen und ein allenfalls\nerforderliches Beweisverfahren durchzuführen.\n\n9 Art. 343 Abs. 3 OR; § 369 Abs. 1 ZPO.\nErhöht im Appellationsverfahren eines arbeitsgerichtlichen Prozesses der\nKläger im Sinne einer Klageänderung sein Begehren auf über\nFr. 30'000.-- bzw. Fr. 20'000.--, entfällt die Kostenlosigkeit des Verfahrens\ngemäss Art. 343 Abs. 3 OR bzw. § 369 Abs. 1 ZPO, und zwar rückwirkend für das ganze, d.h. auch erstinstanzliche Verfahren.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 19. September\n2006 i.S. K.Z. ca. H.S. AG\n46 Obergericht 2006\n\nB. Anwaltsrecht\n\n10 Art. 9 und 12 BGFA; Konsequenzen einer strafrechtlichen Verurteilung\nfür den ins Anwaltsregister eingetragenen Anwalt\n- Strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen aus dem Privatbereich ist disziplinarrechtlich nicht relevant.\n- Keine Löschung des Registereintrages im konkreten Fall: Bezüglich\nder Frage der Vereinbarkeit einer strafrechtlichen Verurteilung mit\ndem Anwaltsberuf spielen die Aspekte der Zutrauenswürdigkeit des\nAnwaltes, der Seriosität und der Ehrenhaftigkeit eine entscheidende\nRolle; Überprüfung der konkreten Handlung(en) im Einzelfall.\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 20. September 2006 i.S.\nRA X.\n\nSachverhaltszusammenfassung\n\nRA X. wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Y vom 14. Mai\n2004 bzw. des Obergerichts vom 28. Juli 2005 der Beschimpfung\nund mehrfachen Drohung sowie der ungenügenden Aufmerksamkeit\nbeim Rückwärtsfahren und des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall schuldig gesprochen. Sie wurde mit einer Busse von\nFr. 1'500.-- bestraft.\n\nAus den Erwägungen\n\n3.\nWährend Art. 12 BGFA die Berufsregeln für Anwältinnen und\nAnwälte festhält, sind in Art. 7 und 8 BGFA die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für den Registereintrag geregelt.\n"}