10 Tagen anzusetzen ist mit der Androhung, dass sie bei erneuter Säumnis mit entsprechenden Anträgen ausgeschlossen ist, soweit es sich nicht um Streitsachen handelt, wo der Richter von Amtes wegen zu handeln hat (§ 189 Abs. 3 ZPO; vgl. Urteil der 2. Zivilkammer des Obergerichts vom 1. Juni 2006 i.S. L. [ZOR.2006.29] Erw. 4.2.2).