O., N 7, 8 zu § 97 ZPO). Angesichts der grossen Bedeutung, welcher der Antragstellung und Begründung der strittigen Scheidungsfolgen im Prozess zukommt, erscheint es angezeigt, in Anwendung von § 196g Abs. 1 ZPO, der für das Ehescheidungsverfahren "im Übrigen" die sinngemässe Geltung der Regeln der ZPO über das ordentliche Verfahren vorsieht, § 189 Abs. 1 und 2 ZPO betreffend die Säumnis mit der Antwort oder Widerklageantwort sinngemäss anzuwenden, weshalb bei Säumnis mit der Antragstellung und Begründung der strittigen Scheidungsfolgen der säumigen Partei eine letzte Frist von 2006 Zivilprozessrecht 45