ZPO nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, erscheint es nicht von vornherein unzutreffend, die Säumnisfolgen bereits an die erste Säumnis zu knüpfen, so dass erst nach Fristablauf eingereichte Anträge zu den streitigen Nebenfolgen der Scheidung unzulässig und damit unbeachtlich wären. Es ist indessen zu beachten, dass die Zivilprozessordnung da, wo die Handlung einer Partei für den Fortgang des Verfahrens als nötig erscheint, und vor allem dort, wo besondere Nachteile drohen, ein zweistufiges Vorgehen vorsieht und die Säumnisfolgen erst nach der zweiten Säumnis eintreten lässt (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 7, 8 zu § 97 ZPO).