Gemäss der allgemeinen Verfahrensbestimmung von § 97 Abs. 1 ZPO hat die Versäumnis einer Prozesshandlung, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, nur zur Folge, dass das Verfahren ohne diese durchgeführt wird, d.h. die säumige Partei geht der Vorteile verlustig, die sie durch die Ausführung der betreffenden Handlung hätte gewinnen können; diese Handlung kann nicht mehr nachgeholt werden, und das Verfahren wird ohne Rücksicht auf sie fortgesetzt (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, N 6 zu § 97 ZPO). Da das Gesetz für das Verfahren in Ehescheidungsund Ehetrennungssachen gemäss §§ 196a ff.