In § 196c ZPO ist nicht geregelt, was zu geschehen hat, wenn eine Partei die Frist gemäss § 196c Abs. 1 ZPO zur Antragstellung und Begründung der strittigen Scheidungsfolgen unbenützt verstreichen lässt. Gemäss der allgemeinen Verfahrensbestimmung von § 97 Abs. 1 ZPO hat die Versäumnis einer Prozesshandlung, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, nur zur Folge, dass das Verfahren ohne diese durchgeführt wird, d.h. die säumige Partei geht der Vorteile verlustig, die sie durch die Ausführung der betreffenden Handlung hätte gewinnen können;