Verfahrens das Behauptungsverfahren nach den §§ 167 ff. ZPO erfolgen soll. Im Übrigen gelten gemäss § 196g Abs. 1 ZPO für das Ehescheidungsverfahren die Regeln der Zivilprozessordnung über das ordentliche Verfahren sinngemäss. In § 196c ZPO ist nicht geregelt, was zu geschehen hat, wenn eine Partei die Frist gemäss § 196c Abs. 1 ZPO zur Antragstellung und Begründung der strittigen Scheidungsfolgen unbenützt verstreichen lässt.