keine Regelung. Es ist daher allein auf das kantonale Prozessrecht abzustellen. Gemäss § 196c Abs. 1 und 2 ZPO setzt der Richter nach Vorliegen der Bestätigung (des Scheidungswillens und der Teilvereinbarung) beiden Gesuchstellern gleichzeitig Frist an zur Antragstellung und Begründung der strittigen Scheidungsfolgen und stellt die Eingaben beider Gesuchsteller der jeweiligen Gegenpartei zur Erstattung einer Stellungnahme zu, womit der Schriftenwechsel beendet ist. Gemäss § 196c Abs. 3 ZPO kann der Richter, wo es die Umstände rechtfertigen, anstelle der schriftlichen Antragstellung und Stellungnahme die Mündlichkeit des Behauptungsverfahrens anordnen, wobei jeder Partei zwei Vorträge