3. 3.1. (…) 3.2. Bei der Scheidung mit Teileinigung gemäss Art. 112 ZGB stellt jeder Ehegatte Anträge zu den Scheidungsfolgen, über die sie sich nicht einig sind (Art. 112 Abs. 3 ZGB). Daraus folgt, dass bezüglich der streitigen Scheidungsfolgen ein kontradiktorisches Verfahren stattfindet. Dieses streitige Verfahren untersteht den scheidungsrechtlichen Verfahrensvorschriften der Art. 135 ff. ZGB sowie - soweit diese keine abschliessende Regelung enthalten - dem kantonalen Prozessrecht (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 39 zu Art. 112 ZGB; Gloor, Basler Kommentar, 3. A., Basel/Genf/München 2006, N 10 zu Art.