2.3. An der Vermittlungsverhandlung vom 7. Dezember 2004 erhob die Beklagte rechtzeitig die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts Lenzburg (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 2 f. zu § 373 ZPO). Ein aufgrund der umstrittenen örtlichen Zuständigkeit vom Gericht unterbreiteter Vergleichsvorschlag wurde vom Kläger abgelehnt. Die folgenden Rechtsschriften beschränkten sich gemäss richterlicher Anordnung auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit. Der Kläger beantragte replicando nur im Eventualbegehren die kostenlose Überweisung ans Arbeitsgericht Zürich.