{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2006-08-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2006-8_2006-08-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3504", "Checksum": "a9e68ec09713372f6f9716ce395eb659"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2006_8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 22.08.2006 AGVE_2006_8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 22.08.2006 AGVE_2006_8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 22.08.2006 AGVE_2006_8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 1. 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Zivilkammer des Obergerichts\nvom 12. Juni 1998, OR.98.00027; Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O.,\nN 10 zu § 176 ZPO). Mit diesem Prozessurteil (§ 273 ZPO) sind\nauch die Kosten zu verlegen (§ 121 Abs. 1 ZPO).\n\n2.3.\nAn der Vermittlungsverhandlung vom 7. Dezember 2004 erhob\ndie Beklagte rechtzeitig die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit\ndes Arbeitsgerichts Lenzburg (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 2 f.\nzu § 373 ZPO). Ein aufgrund der umstrittenen örtlichen Zuständigkeit vom Gericht unterbreiteter Vergleichsvorschlag wurde vom Kläger abgelehnt. Die folgenden Rechtsschriften beschränkten sich gemäss richterlicher Anordnung auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit. Der Kläger beantragte replicando nur im Eventualbegehren die\nkostenlose Überweisung ans Arbeitsgericht Zürich. In seinem Hauptantrag verlangte er die Feststellung der Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts unter Kostenfolge für die Beklagte. Aufgrund\ndieses Hauptantrages und des fortgeschrittenen Verfahrens hatte die\nVorinstanz nach Abschluss des Schriftenwechsels und Durchführung\nder Hauptverhandlung urteilsmässig über die Zuständigkeitsfrage zu\nbefinden. Im alsdann ausgefällten Endentscheid in der Form eines\nProzessurteils (Nichteintretensentscheid) hat sie demnach zu Recht\neinen Kostenentscheid gefällt.\n\n8 § 196c ZPO; § 196g Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 189 ZPO.\nBleibt bei einer Teileinigung im Scheidungsverfahren gemäss Art. 112\nZGB ein Ehegatte mit der Stellung von Anträgen zu den streitigen Nebenfolgen (Art. 112 Abs. 3 ZGB; § 196c ZPO) säumig, ist ihm gemäss § 196g\nAbs. 1 ZPO in Verbindung mit § 189 ZPO eine 10-tägige Nachfrist zur\nAntragstellung einzuräumen mit der Androhung, dass er bei erneuter\nSäumnis mit den entsprechenden Anträgen ausgeschlossen ist, soweit es\nsich nicht um Streitsachen handelt, wo der Richter von Amtes wegen zu\nhandeln hat.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 22. August 2006\ni.S. V.N.-E. ca. Ch.N.\n2006 Zivilprozessrecht 43\n\nAus den Erwägungen\n\n3.\n3.1. (…)\n3.2. Bei der Scheidung mit Teileinigung gemäss Art. 112 ZGB\nstellt jeder Ehegatte Anträge zu den Scheidungsfolgen, über die sie\nsich nicht einig sind (Art. 112 Abs. 3 ZGB). Daraus folgt, dass\nbezüglich der streitigen Scheidungsfolgen ein kontradiktorisches\nVerfahren stattfindet. Dieses streitige Verfahren untersteht den scheidungsrechtlichen Verfahrensvorschriften der Art. 135 ff. ZGB sowie\n- soweit diese keine abschliessende Regelung enthalten - dem kantonalen Prozessrecht (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen\nScheidungsrecht, Zürich 1999, N 39 zu Art. 112 ZGB; Gloor, Basler\nKommentar, 3. A., Basel/Genf/München 2006, N 10 zu Art. 112\nZGB; Fankhauser, in: FamKomm Scheidung, Bern 2005, N 20 zu\nArt. 112 ZGB; Botschaft über die Änderungen des schweizerischen\nZivilgesetzbuches [Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, Kindesrecht, Verwandtenunterstützungspflicht, Heimstätten, Verwandtschaft und Ehevermittlung] vom 15. November 1995, Separatdruck,\nS. 89).\nHinsichtlich der Antragstellung bezüglich der streitigen Scheidungsfolgen enthalten die bundesrechtlichen Vorschriften über das\nScheidungsverfahren (Art. 135 ff. ZGB) mit Bezug auf die güterrechtlichen Nebenfolgen keine Regelung. Es ist daher allein auf das\nkantonale Prozessrecht abzustellen. Gemäss § 196c Abs. 1 und 2\nZPO setzt der Richter nach Vorliegen der Bestätigung (des Scheidungswillens und der Teilvereinbarung) beiden Gesuchstellern\ngleichzeitig Frist an zur Antragstellung und Begründung der strittigen Scheidungsfolgen und stellt die Eingaben beider Gesuchsteller\nder jeweiligen Gegenpartei zur Erstattung einer Stellungnahme zu,\nwomit der Schriftenwechsel beendet ist. Gemäss § 196c Abs. 3 ZPO\nkann der Richter, wo es die Umstände rechtfertigen, anstelle der\nschriftlichen Antragstellung und Stellungnahme die Mündlichkeit des\nBehauptungsverfahrens anordnen, wobei jeder Partei zwei Vorträge\nzustehen. Schliesslich kann der Richter auch bestimmen, dass bezüglich der strittigen Scheidungsfolgen anstelle des vorstehenden\n44 Obergericht 2006\n\n"}