42 Obergericht 2006 Nichteintretensentscheid (Urteil der 1. Zivilkammer des Obergerichts vom 12. Juni 1998, OR.98.00027; Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 10 zu § 176 ZPO). Mit diesem Prozessurteil (§ 273 ZPO) sind auch die Kosten zu verlegen (§ 121 Abs. 1 ZPO). 2.3. An der Vermittlungsverhandlung vom 7. Dezember 2004 erhob die Beklagte rechtzeitig die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts Lenzburg (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 2 f. zu § 373 ZPO). Ein aufgrund der umstrittenen örtlichen Zuständig- keit vom Gericht unterbreiteter Vergleichsvorschlag wurde vom Klä- ger abgelehnt. Die folgenden Rechtsschriften beschränkten sich ge- mäss richterlicher Anordnung auf die Frage der örtlichen Zuständig- keit. Der Kläger beantragte replicando nur im Eventualbegehren die kostenlose Überweisung ans Arbeitsgericht Zürich. In seinem Haupt- antrag verlangte er die Feststellung der Zuständigkeit des angerufe- nen Arbeitsgerichts unter Kostenfolge für die Beklagte. Aufgrund dieses Hauptantrages und des fortgeschrittenen Verfahrens hatte die Vorinstanz nach Abschluss des Schriftenwechsels und Durchführung der Hauptverhandlung urteilsmässig über die Zuständigkeitsfrage zu befinden. Im alsdann ausgefällten Endentscheid in der Form eines Prozessurteils (Nichteintretensentscheid) hat sie demnach zu Recht einen Kostenentscheid gefällt. 8 § 196c ZPO; § 196g Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 189 ZPO. Bleibt bei einer Teileinigung im Scheidungsverfahren gemäss Art. 112 ZGB ein Ehegatte mit der Stellung von Anträgen zu den streitigen Neben- folgen (Art. 112 Abs. 3 ZGB; § 196c ZPO) säumig, ist ihm gemäss § 196g Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 189 ZPO eine 10-tägige Nachfrist zur Antragstellung einzuräumen mit der Androhung, dass er bei erneuter Säumnis mit den entsprechenden Anträgen ausgeschlossen ist, soweit es sich nicht um Streitsachen handelt, wo der Richter von Amtes wegen zu handeln hat. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 22. August 2006 i.S. V.N.-E. ca. Ch.N. 2006 Zivilprozessrecht 43 Aus den Erwägungen 3. 3.1. (…) 3.2. Bei der Scheidung mit Teileinigung gemäss Art. 112 ZGB stellt jeder Ehegatte Anträge zu den Scheidungsfolgen, über die sie sich nicht einig sind (Art. 112 Abs. 3 ZGB). Daraus folgt, dass bezüglich der streitigen Scheidungsfolgen ein kontradiktorisches Verfahren stattfindet. Dieses streitige Verfahren untersteht den schei- dungsrechtlichen Verfahrensvorschriften der Art. 135 ff. ZGB sowie - soweit diese keine abschliessende Regelung enthalten - dem kanto- nalen Prozessrecht (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 39 zu Art. 112 ZGB; Gloor, Basler Kommentar, 3. A., Basel/Genf/München 2006, N 10 zu Art. 112 ZGB; Fankhauser, in: FamKomm Scheidung, Bern 2005, N 20 zu Art. 112 ZGB; Botschaft über die Änderungen des schweizerischen Zivilgesetzbuches [Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, Kin- desrecht, Verwandtenunterstützungspflicht, Heimstätten, Verwandt- schaft und Ehevermittlung] vom 15. November 1995, Separatdruck, S. 89). Hinsichtlich der Antragstellung bezüglich der streitigen Schei- dungsfolgen enthalten die bundesrechtlichen Vorschriften über das Scheidungsverfahren (Art. 135 ff. ZGB) mit Bezug auf die güter- rechtlichen Nebenfolgen keine Regelung. Es ist daher allein auf das kantonale Prozessrecht abzustellen. Gemäss § 196c Abs. 1 und 2 ZPO setzt der Richter nach Vorliegen der Bestätigung (des Schei- dungswillens und der Teilvereinbarung) beiden Gesuchstellern gleichzeitig Frist an zur Antragstellung und Begründung der stritti- gen Scheidungsfolgen und stellt die Eingaben beider Gesuchsteller der jeweiligen Gegenpartei zur Erstattung einer Stellungnahme zu, womit der Schriftenwechsel beendet ist. Gemäss § 196c Abs. 3 ZPO kann der Richter, wo es die Umstände rechtfertigen, anstelle der schriftlichen Antragstellung und Stellungnahme die Mündlichkeit des Behauptungsverfahrens anordnen, wobei jeder Partei zwei Vorträge zustehen. Schliesslich kann der Richter auch bestimmen, dass bezüg- lich der strittigen Scheidungsfolgen anstelle des vorstehenden 44 Obergericht 2006 Verfahrens das Behauptungsverfahren nach den §§ 167 ff. ZPO erfol- gen soll. Im Übrigen gelten gemäss § 196g Abs. 1 ZPO für das Ehe- scheidungsverfahren die Regeln der Zivilprozessordnung über das ordentliche Verfahren sinngemäss. In § 196c ZPO ist nicht geregelt, was zu geschehen hat, wenn eine Partei die Frist gemäss § 196c Abs. 1 ZPO zur Antragstellung und Begründung der strittigen Scheidungsfolgen unbenützt verstrei- chen lässt. Gemäss der allgemeinen Verfahrensbestimmung von § 97 Abs. 1 ZPO hat die Versäumnis einer Prozesshandlung, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, nur zur Folge, dass das Verfahren ohne diese durchgeführt wird, d.h. die säumige Partei geht der Vor- teile verlustig, die sie durch die Ausführung der betreffenden Hand- lung hätte gewinnen können; diese Handlung kann nicht mehr nachgeholt werden, und das Verfahren wird ohne Rücksicht auf sie fortgesetzt (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, N 6 zu § 97 ZPO). Da das Gesetz für das Verfahren in Ehescheidungs- und Ehetrennungssachen gemäss §§ 196a ff. ZPO nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, erscheint es nicht von vornherein unzutref- fend, die Säumnisfolgen bereits an die erste Säumnis zu knüpfen, so dass erst nach Fristablauf eingereichte Anträge zu den streitigen Ne- benfolgen der Scheidung unzulässig und damit unbeachtlich wären. Es ist indessen zu beachten, dass die Zivilprozessordnung da, wo die Handlung einer Partei für den Fortgang des Verfahrens als nötig er- scheint, und vor allem dort, wo besondere Nachteile drohen, ein zweistufiges Vorgehen vorsieht und die Säumnisfolgen erst nach der zweiten Säumnis eintreten lässt (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 7, 8 zu § 97 ZPO). Angesichts der grossen Bedeutung, welcher der Antragstellung und Begründung der strittigen Scheidungsfolgen im Prozess zukommt, erscheint es angezeigt, in Anwendung von § 196g Abs. 1 ZPO, der für das Ehescheidungsverfahren "im Übrigen" die sinngemässe Geltung der Regeln der ZPO über das ordentliche Verfahren vorsieht, § 189 Abs. 1 und 2 ZPO betreffend die Säumnis mit der Antwort oder Widerklageantwort sinngemäss anzuwenden, weshalb bei Säumnis mit der Antragstellung und Begründung der strittigen Scheidungsfolgen der säumigen Partei eine letzte Frist von 2006 Zivilprozessrecht 45 10 Tagen anzusetzen ist mit der Androhung, dass sie bei erneuter Säumnis mit entsprechenden Anträgen ausgeschlossen ist, soweit es sich nicht um Streitsachen handelt, wo der Richter von Amtes wegen zu handeln hat (§ 189 Abs. 3 ZPO; vgl. Urteil der 2. Zivilkammer des Obergerichts vom 1. Juni 2006 i.S. L. [ZOR.2006.29] Erw. 4.2.2). 3.3. Da der Klägerin im vorliegenden Fall keine letzte Frist un- ter Androhung der Säumnisfolgen im Sinne von § 189 Abs. 1 ZPO angesetzt worden ist, vermochte die Nichtbeachtung der ihr mit Verfügung vom 16. November 2004 angesetzten Frist keine Säum- nisfolgen eintreten zu lassen, weshalb die von ihr erst mit der Stel- lungnahme vom 11. März 2005 gestellten Anträge zur güterrechtli- chen Auseinandersetzung zu berücksichtigen und demgemäss zu be- urteilen sind. Vorab ist dem Beklagten gemäss § 196c Abs. 2 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme dazu einzuräumen und ein allenfalls erforderliches Beweisverfahren durchzuführen. 9 Art. 343 Abs. 3 OR; § 369 Abs. 1 ZPO. Erhöht im Appellationsverfahren eines arbeitsgerichtlichen Prozesses der Kläger im Sinne einer Klageänderung sein Begehren auf über Fr. 30'000.-- bzw. Fr. 20'000.--, entfällt die Kostenlosigkeit des Verfahrens gemäss Art. 343 Abs. 3 OR bzw. § 369 Abs. 1 ZPO, und zwar rückwir- kend für das ganze, d.h. auch erstinstanzliche Verfahren. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 19. September 2006 i.S. K.Z. ca. H.S. AG